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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 436/17
  4. vom
  5. 24. Oktober 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
  11. ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR436.17.0
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017
  14. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2017 werden als unbegründet
  16. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
  17. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  18. und die den Nebenklägerinnen A.
  19. und K.
  20. I.
  21. jeweils hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte I.
  22. der Nebenklägerin M.
  23. zudem diejenigen
  24. .
  25. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass
  26. die Angeklagten durch die Fassung des Tenors nicht beschwert sind.
  27. Mutzbauer
  28. Sander
  29. König
  30. Schneider
  31. Mosbacher