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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 423/17
  4. vom
  5. 24. Oktober 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR423.17.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  14. die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
  15. Auslagen sowie die der Nebenklägerin P.
  16. in der Revi-
  17. sionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen
  18. Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. Die Annahme der Strafkammer, die Tat sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt,
  21. ist letztlich nicht zu beanstanden, da der Angeklagte unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, den Einsatz des Messers anzudrohen.
  22. Mutzbauer
  23. Sander
  24. Dölp
  25. Schneider
  26. König