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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 410/18
  4. vom
  5. 29. November 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
  12. ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR410.18.0
  13. -2-
  14. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. November 2018
  15. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  16. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2018 werden als unbegründet
  17. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2018
  21. bemerkt der Senat:
  22. 1. Die Revision des Angeklagten T.
  23. ist zulässig erhoben. Nach Vorla-
  24. ge von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass
  25. Rechtsanwalt
  26. Kn.
  27. die Revisionsbegründungsschrift als nach § 53 Abs. 2
  28. Satz 1 BRAO bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt
  29. E.
  30. unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem
  31. amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als
  32. einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt (vgl. BGH, Be-
  33. -3-
  34. schluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248;
  35. LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).
  36. 2. Die formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten
  37. K.
  38. und T.
  39. betreffend die durch die a.
  40. AG nach einem Teil
  41. der Vertragsabschlüsse geleisteten Vorabzahlungen vermögen nicht durchzudringen. Gegen die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung des
  42. Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen
  43. an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw.
  44. anderen Unternehmen oder nach treuhänderischer Verwahrung der Gelder
  45. durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen
  46. Anlagegelder – wie alle anderen Anlagegelder auch – in voller Höhe an die
  47. a.
  48. AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten.
  49. Mutzbauer
  50. Sander
  51. König
  52. Schneider
  53. Köhler