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  1. 5 StR 406/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 13. April 2011
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  8. Menge u.a.
  9. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostensansatz
  14. vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  15. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
  16. werden nicht erstattet.
  17. G r ü n d e
  18. 1
  19. Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er
  20. sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1
  21. GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit
  22. auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG
  23. zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch
  24. nicht der – die Gerichte ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift des
  25. § 10 Abs. 1 KostVfg.
  26. 2
  27. Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots.
  28. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006
  29. – 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des Beitreibungsverfahrens besteht keine
  30. Zuständigkeit des Senats.
  31. -3-
  32. 3
  33. Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung
  34. von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss
  35. vom 5. April 2006 – 5 StR 569/06 mwN).
  36. Basdorf
  37. König
  38. Raum
  39. Schaal
  40. Bellay