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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 402/17
  4. vom
  5. 19. September 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR402.17.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2017 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. April 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen II.5, 7 und 8 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entfällt.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,
  19. davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit
  20. Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung sowie in drei weiteren Fällen wahlweise
  21. entweder wegen Diebstahls oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer
  22. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf
  23. die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in
  24. dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
  25. 2
  26. Die Feststellungen tragen jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich
  27. begangener (versuchter) Nötigung nicht, so dass die entsprechenden
  28. Schuldsprüche entfallen müssen. In den Fällen 7 und 8, die sich insoweit nicht
  29. signifikant von Fall 5 unterscheiden, hat die Strafkammer es für möglich gehalten, dass der Angeklagte die Gewalthandlungen beging, weil er sich durch die
  30. geleistete Gegenwehr provoziert fühlte. Damit ist nicht hinreichend belegt, dass
  31. -3-
  32. er Gewalt einsetzte, um die Geschädigten jeweils zu einer Handlung, Duldung
  33. oder Unterlassung zu zwingen.
  34. 3
  35. Der Senat schließt angesichts der milden Strafen aus, dass sich dieser
  36. Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
  37. Mutzbauer
  38. Sander
  39. RiBGH Berger
  40. ist in Urlaub und ortsabwesend; er ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
  41. Mutzbauer
  42. Schneider
  43. Mosbacher