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957 B

  1. 5 StR 396/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 10. Oktober 2001
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen gefährlicher Körperverletzung
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  12. als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des
  17. Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint.
  18. Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits
  19. mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit
  20. konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend
  21. konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen
  22. von BVerfGE 91, 1 besteht.
  23. Basdorf
  24. Brause
  25. Häger
  26. Schaal
  27. Raum