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  1. 5 StR 382/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. IM NAMEN DES VOLKES
  4. URTEIL
  5. vom 29. Oktober 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
  11. Vorsitzender Richter Basdorf,
  12. Richter Dr. Raum,
  13. Richter Dr. Brause,
  14. Richter Schaal,
  15. Richter Dölp
  16. als beisitzende Richter,
  17. Bundesanwalt
  18. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  19. Justizhauptsekretärin
  20. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  21. -3-
  22. für Recht erkannt:
  23. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
  24. Landgerichts Chemnitz vom 19. März 2008 wird verworfen.
  25. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
  26. Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  27. – Von Rechts wegen –
  28. Gründe
  29. 1
  30. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
  31. Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die konkludent auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten und bleibt ohne Erfolg.
  32. 2
  33. 1. Der 1978 in Tunesien geborene Angeklagte heiratete am 21. Dezember 2006 die 20 Jahre ältere
  34. E.
  35. aus Brand-Erbisdorf, die den
  36. Angeklagten während eines Urlaubs in Tunesien kennengelernt hatte.
  37. 3
  38. Dem Angeklagten missfiel es grundsätzlich, wenn seine Frau von anderen Männern angesprochen wurde. Er kontrollierte seine Frau zunehmend
  39. und entwickelte unbegründete Eifersucht.
  40. 4
  41. Der Angeklagte traf seine Frau am Nachmittag des 27. Februar 2007
  42. im Bad an und stellte sie wegen eines Fremden, dem er auf der Treppe des
  43. Wohnhauses begegnet war, zur Rede. Sie gab ihm keine Antwort, sondern
  44. -4-
  45. stieg in die Badewanne und beide stritten sich dergestalt weiter, dass der
  46. Angeklagte immer wieder fragte, was der Mann hier wollte, und seine Frau
  47. ihm keine Antwort gab. Daraufhin geriet der Angeklagte derart in Wut, dass
  48. er seine Frau mit den Händen am Hals packte, würgte, mit dem Kopf an den
  49. Badewannenrand stieß und sie schließlich erdrosselte.
  50. 5
  51. 2. Das Landgericht hat – nach rechtsfehlerfreier Bewertung zahlreicher Indizien – festgestellt, dass sich der nicht vorbestrafte Angeklagte am
  52. Tattag im Zustand hochgradiger Wut, Enttäuschung und Verzweiflung befand
  53. und deshalb die Strafe der Vorschrift des § 213 2. Alternative StGB entnommen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe versagen (vgl. BGHR StGB
  54. vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Dies hat der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt.
  55. Basdorf
  56. Raum
  57. Schaal
  58. Brause
  59. Dölp