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4.9 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 379/18
  4. vom
  5. 27. November 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. 4.
  12. 5.
  13. ECLI:DE:BGH:2018:271118B5STR379.18.0
  14. -2-
  15. 6.
  16. 7.
  17. wegen Totschlags u.a.
  18. hier:
  19. Revisionen des Angeklagten N.
  20. S.
  21. Z.
  22. , D.
  23. , F.
  24. und R.
  25. und der Nebenkläger S.
  26. K.
  27. H.
  28. ,
  29. -3-
  30. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2018
  31. gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
  32. Die Revisionen der Nebenkläger S.
  33. D.
  34. ,
  35. F.
  36. und R.
  37. H.
  38. K.
  39. , S.
  40. gegen
  41. Z.
  42. ,
  43. das Urteil
  44. des Landgerichts Berlin vom 15. September 2017 werden als
  45. unzulässig verworfen.
  46. Die Revision des Angeklagten N.
  47. gegen das vorbenannte
  48. Urteil wird als unbegründet verworfen.
  49. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  50. tragen, die Nebenkläger S.
  51. F.
  52. und
  53. R.
  54. H.
  55. K.
  56. , S.
  57. Z.
  58. zudem
  59. , D.
  60. die
  61. durch
  62. ,
  63. ihre
  64. Rechtsmittel den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
  65. Gründe:
  66. 1
  67. Das Landgericht hat den Angeklagten N.
  68. unter Freispruch im Übri-
  69. gen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt (Geschehen vom 12./13. Dezember 2015), zudem den Angeklagten M.
  70. R.
  71. (geb. 1989) unter Freispruch im Übrigen
  72. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer ebensolchen Geldstrafe (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten F.
  73. R.
  74. (geb. 1993, genannt „Mu. “) und R.
  75. –B.
  76. R.
  77. , M.
  78. hat die Strafkammer
  79. wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in drei Fällen, mit
  80. -4-
  81. schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen
  82. jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Geschehen vom 26. Dezember 2015), wobei der Angeklagte M.
  83. „Mu.
  84. “ R.
  85. zusätzlich wegen
  86. eines weiteren Falls der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen
  87. worden ist (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten D.
  88. M.
  89. R.
  90. und
  91. hat das Landgericht freigesprochen (Geschehen vom 26. De-
  92. zember 2015). Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger S.
  93. H.
  94. , S.
  95. Z.
  96. Angeklagten N.
  97. 2
  98. , D.
  99. , F.
  100. und R.
  101. K.
  102. sowie des
  103. bleiben ohne Erfolg.
  104. 1. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist jeweils nur mit der nicht
  105. näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig.
  106. 3
  107. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem
  108. Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass
  109. der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum
  110. Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
  111. das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur
  112. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die Revision
  113. des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie
  114. ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die
  115. Erhebung der – wie hier – unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb
  116. grundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben
  117. (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 – 3 StR 246/18 und
  118. vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17, je mwN).
  119. -5-
  120. 4
  121. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn
  122. aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
  123. zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigten Delikts einlegt (vgl.
  124. Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 2). So verhält es sich hier aber nicht. Die
  125. Anklage umfasst drei Tatkomplexe, an denen sich verschiedene Angeklagte in
  126. unterschiedlicher Art und Weise beteiligt haben sollen. Hinsichtlich des
  127. schwersten Tatvorwurfs (Geschehen am 26. Dezember 2015) sind drei Angeklagte wegen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten jeweils zu mehrjährigen
  128. Freiheitsstrafen verurteilt worden.
  129. 5
  130. Bei dieser Prozesslage versteht sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen nicht von selbst. Die Nebenkläger könnten in den Verurteilungsfällen
  131. auf der Grundlage der Schuldsprüche höhere Strafen erstreben, diese
  132. Schuldsprüche im Hinblick auf das Unterbleiben einer Verurteilung wegen Mordes oder die Freisprüche eines oder mehrerer Angeklagten insoweit angreifen.
  133. Da sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen auch durch Auslegung nicht
  134. eindeutig ermitteln lässt und nicht nur statthafte Ziele in Betracht kommen, sind
  135. die Revisionen insgesamt unzulässig. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger hat der Senat das Angriffsziel auch nicht selbst anhand der gesetzlichen
  136. Regelung zur Rechtsmittelbefugnis zu ermitteln.
  137. -6-
  138. 6
  139. 2. Die Revision des Angeklagten N.
  140. ist aus den Gründen der An-
  141. tragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
  142. Mutzbauer
  143. König
  144. Mosbacher
  145. Berger
  146. Köhler