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  1. 5 StR 375/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 9. Oktober 2001
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Totschlags
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001
  10. beschlossen:
  11. 1.
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird
  13. das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. April
  14. 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO
  15. a)
  16. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag
  17. schuldig ist,
  18. b)
  19. im Strafausspruch aufgehoben.
  20. 1.
  21. Die weitergehende Revision wird nach §
  22. 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  23. 2.
  24. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
  25. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
  26. Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  27. G r ü n d e
  28. Der Angeklagte nahm am Vorabend des 24. November 1986 als stellvertretender Kompaniechef der in der DDR nördlich von Berlin (West) stationierten 3. Grenzkompanie die Vergatterung von zwei Grenzsoldaten vor,
  29. die während ihres Grenzdienstes in dieser Nacht den unbewaffneten
  30. 25jährigen Flüchtling
  31. B
  32. erschossen. Das Schwurgericht hat den
  33. -3-
  34. Angeklagten deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem
  35. Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
  36. Auch Sondernormen des Militärstrafrechts rechtfertigen nicht die Verurteilung des für die Vergatterung verantwortlichen Offiziers als Täter des
  37. Totschlags. Der Vergatterer ist auch nicht der Anstiftung, sondern mit Rücksicht auf seine eigene strikte Befehlseinbindung lediglich der Beihilfe zum
  38. Totschlag schuldig. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst – nach dem
  39. angefochtenen Urteil – grundsätzlich entschieden (BGH NJW 2001, 3060,
  40. zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt); hiervon abzuweichen gibt auch die
  41. beachtliche Begründung des Schwurgerichts im angefochtenen Urteil keinen
  42. Anlaß.
  43. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349
  44. Abs. 2 StPO). Im Einklang mit der allgemeinkundigen Befehlslage schloß die
  45. Vergatterung der Grenzsoldaten mit der Aufforderung zu unbedingter Verhinderung von “Grenzdurchbrüchen” – auch für den Fall nicht ausdrücklicher
  46. Aufforderung zur “Vernichtung” eines anders nicht aufzuhaltenden Flüchtlings – einen mit bedingtem Tötungsvorsatz einhergehenden Schußwaffengebrauch zur Fluchtverhinderung ein. Zu einem derartigen Schußwaffeneinsatz mit tödlichem Ausgang durch die mittels Vergatterung bestärkten
  47. Grenzsoldaten ist es hier anschließend gekommen.
  48. Der Schuldspruch ist demnach gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Beihilfe zum Totschlag abzuändern. Gegen diesen Vorwurf
  49. hätte sich der Angeklagten nicht anders wirkungsvoller verteidigen können.
  50. Der Strafausspruch ist – ebenfalls dem Antrag des Generalbundesanwalts
  51. entsprechend – aufzuheben. Aufgrund des veränderten Strafrahmens läßt
  52. sich eine noch mildere Bestrafung des Angeklagten nicht sicher ausschliessen.
  53. -4-
  54. Anders als in der erwähnten Grundsatzentscheidung, bei der ausnahmsweise in der milderen Bestrafung der als Täter verantwortlichen
  55. Grenzsoldaten im selben erstinstanzlichen Urteil ein hinreichend konkreter
  56. Anhalt für einen bestimmten Strafabschlag zu finden war, sieht der Senat
  57. hier keine rechtlich zulässige Möglichkeit zur Durchentscheidung. Die Strafe
  58. ist von einem neuen Tatrichter auf der Basis des abgemilderten Schuldspruchs und der insgesamt fehlerfreien Feststellungen des angefochtenen
  59. Urteils, die keiner Aufhebung durch den Senat nach § 353 Abs. 2 StPO bedürfen und bei der erneuten Verhandlung allenfalls durch weitere nicht widersprüchliche Feststellungen ergänzbar sind, unter Wahrung des Verschlechterungsverbots neu zu bemessen.
  60. Basdorf
  61. Raum
  62. Häger
  63. Gerhardt
  64. Brause