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- 5 StR 370/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
- beschlossen:
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- Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Dresden vom 18. April 2011 nach § 349 Abs. 4
- StPO hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch
- aufgehoben.
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- Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
- zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten B.
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- wegen bewaffneten
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- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
- mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem
- unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe zu einer
- Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten Ba.
-
- wegen Beihilfe
-
- zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur (besonders) schweren räuberischen
- Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
- verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Rüge der Verletzung sachlichen
- Rechts geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel
- ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO.
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- -3-
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- 2
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- 1. Gegen die Schuldsprüche ist rechtlich nichts zu erinnern.
- Namentlich ruhen sie auf einer sehr sorgfältigen Beweiswürdigung.
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- 3
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- 2. Hingegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
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- 4
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- Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer einen namentlich die
- räuberische Erpressung prägenden Gesichtspunkt nicht erkennbar bedacht,
- nämlich dass der Angeklagte B.
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- zur Durchsetzung einer nicht übermäßig
-
- hohen
-
- nicht
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- Forderung
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- aus
-
- einem
-
- allzu
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- große
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- Rauschgiftmengen
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- betreffenden Drogengeschäft (60g Crystal) handelte. Auch im Blick auf den
- damit verbundenen besonders engen Zusammenhang zwischen den
- tateinheitlich verwirklichten Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und
- §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die beträchtliche Überschreitung der
- übereinstimmenden
-
- Mindeststrafe
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- des
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- Regelstrafrahmens
-
- ohne
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- ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes unzulänglich begründet (vgl.
- auch BGH, Beschluss 16. Oktober 1991 – 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29
- Strafzumessung 19 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass
- das Landgericht bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung unter
- Einbeziehung des angesprochenen Gesichtspunkts auf eine niedrigere
- Strafe erkannt hätte. Entsprechendes gilt trotz der an sich maßvollen Strafe
- für den Angeklagten Ba. , hinsichtlich dessen überdies die spezifisch das
- Gewicht seines Gehilfenbeitrags betreffenden Umstände nicht hinreichend
- erörtert sind.
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- 5
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- Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Das neue
- Tatgericht wird die Strafzumessung auf der Grundlage der getroffenen
- Feststellungen vornehmen können, die freilich um solche ergänzt werden
- dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen.
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- Basdorf
- Schaal
-
- Raum
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- Brause
- König
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