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  1. 5 StR 363/11
  2. (alt: 5 StR 581/10)
  3. BUNDESGERICHTSHOF
  4. BESCHLUSS
  5. vom 11. Oktober 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs
  9. eines Kindes u.a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  14. Landgerichts Kiel vom 13. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2
  15. StPO als unbegründet verworfen.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  17. die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
  18. Auslagen zu tragen.
  19. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat
  20. darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung
  21. noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, durch den
  22. Beschluss des Senats vom 16. März 2011 (5 StR 581/10) rechtskräftig
  23. gewordenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils vom 6.
  24. September 2010 bedurfte, noch gar der Darstellung der Begründung der
  25. Schuld- und Strafaussprüche, die durch die Entscheidung des Senats
  26. rechtskräftig abgeändert beziehungsweise in Wegfall geraten sind (vgl. BGH,
  27. Beschluss vom 19. September 2001 – 3 StR 339/01). Der überflüssige
  28. Aufwand gefährdet hier nicht den Bestand des Urteils.
  29. Basdorf
  30. Raum
  31. Schaal
  32. Brause
  33. Bellay