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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 345/18
  4. vom
  5. 11. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes
  9. ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR345.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Kiel vom 1. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
  15. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  16. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
  17. jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt geändert:
  18. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein
  19. Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zu zahlen. Im Übrigen wird
  20. von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  22. der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen.
  23. Ergänzend bemerkt der Senat:
  24. Die Aufklärungsrüge in Bezug auf eine unterbliebene Einholung eines die
  25. Nebenklägerin betreffenden Strafregisterauszuges ist unzulässig. Zwar mangelt
  26. es nicht an der Bestimmtheit der Behauptung eines Beweisergebnisses, da es
  27. -3-
  28. dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zum Inhalt des Registerauszugs vorzutragen. Die Revision unterlässt es jedoch mitzuteilen, wie sich die Strafkammer zu dem Beweisbegehren der Verteidigung verhalten hat.
  29. Der Adhäsionsausspruch ist abzuändern, da die Adhäsionsklägerin mit ihrem
  30. ergänzten Vortrag nicht deutlich gemacht hat, ob sie ihre vermeintlich weiteren
  31. Ansprüche im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgt. Für eine
  32. Leistungsklage hat sie die einzelnen Schadenspositionen nicht beziffert; für
  33. eine Feststellungsklage ist jedenfalls teilweise ein Feststellungsinteresse zweifelhaft.
  34. Die Kostenentscheidung bezüglich der Adhäsion beruht auf § 472a Abs. 2
  35. Satz 1 StPO.
  36. Mutzbauer
  37. Schneider
  38. Hoch
  39. Berger
  40. Köhler