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  1. 5 StR 331/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 14. September 2011
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  10. Menge u. a.
  11. -2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011
  12. beschlossen:
  13. Dem Angeklagten E.
  14. wird Wiedereinsetzung in den vori-
  15. gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
  16. der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
  17. 14. März 2011 gewährt. Damit ist der Beschluss des
  18. Landgerichts vom 8. Juni 2011 gegenstandslos.
  19. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil
  20. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  21. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  22. zu tragen.
  23. Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist zulässig, aber unbegründet.
  24. Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrückkehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhinderten weiteren Beisitzers vor
  25. Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu warten, ist nichts ersichtlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 275 Rn. 21). Ein tragfähiger
  26. Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen
  27. besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht
  28. möglich.
  29. Basdorf
  30. Schneider
  31. Brause
  32. Schaal
  33. Bellay