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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 318/18
  4. vom
  5. 11. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR318.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Hamburg vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe
  20. von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  21. fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die
  22. Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
  23. 2
  24. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  25. hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  26. -3-
  27. 3
  28. 2. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
  29. 4
  30. a) Die Rüge, das Landgericht habe keine Entscheidung über die Vereidigung des gesondert verfolgten Zeugen M.
  31. getroffen und damit gegen
  32. § 59 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
  33. 5
  34. b) Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen
  35. M.
  36. das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verletzt, hat der Be-
  37. schwerdeführer nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben. Zwar
  38. liegt mit der ordnungsgemäßen Protokollberichtigung hinsichtlich der Vereidigung des Zeugen eine besondere Verfahrenslage vor, bei der zur Wahrung des
  39. rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) in der Regel – auf einen (hier allerdings nicht
  40. vorliegenden) Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen – eine
  41. Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrüge in Betracht kommt
  42. (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c). Der Beschwerdeführer
  43. hat die Erhebung der Rüge jedoch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist
  44. von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt, da er
  45. die Verletzung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO erst mit Schreiben
  46. vom 12. Juni 2018 beanstandet hat, obwohl ihm der Beschluss über die Protokollberichtigung bereits am 1. Juni 2018 zugegangen war (vgl. BGH, Beschluss
  47. vom 27. August 2008 – 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174).
  48. 6
  49. Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Urteil nicht auf
  50. dem behaupteten Rechtsfehler beruhen würde. Es ist auszuschließen, dass
  51. das Tatgericht die – als unglaubhaft erachtete – Aussage des Zeugen anders
  52. bewertet hätte, wenn dieser unvereidigt geblieben wäre. Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein
  53. Verteidiger könnten aufgrund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Tat-
  54. -4-
  55. gericht werde den entlastenden Angaben des Zeugen Glauben schenken, und
  56. dadurch davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für
  57. die Richtigkeit der entlastenden Angaben des Zeugen zu benennen. Denn
  58. durch eine Vereidigung wird schon nicht der Rechtsschein erweckt, der Aussage werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – 2 StR 443/93, BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 3).
  59. Mutzbauer
  60. Schneider
  61. Hoch
  62. Berger
  63. Köhler