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- 5 StR 312/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- vom 28. Oktober 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Raubes u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2008, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter Basdorf,
- Richter Dr. Raum,
- Richter Dr. Brause,
- Richter Schaal,
- Richter Dölp
- als beisitzende Richter,
- Bundesanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
- Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- – Von Rechts wegen –
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- Gründe
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
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- gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten
- des Angeklagten eingelegte – in der Hauptverhandlung beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
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- Der Strafausspruch kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist die
- Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; sie unterliegt nur
- einer begrenzten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in
- sich fehlerhaft sind (BGHSt 29, 319, 320). Das ist hier der Fall.
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- 1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Angeklagten zur
- Tatzeit angenommen und deshalb bei der Festsetzung der Strafe den nach
- §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB
- zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- Das Landgericht hat bei dem Angeklagten wegen des getrunkenen Alkohols die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und ausgeführt, die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille liege „nahe an dem Wert
- von 2,0 Promille, ab dem eine Verminderung der Schuldfähigkeit regelmäßig
- anzunehmen ist“ und die „sonstigen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung
- ergäben kein anderes Bild“. Damit wird die Annahme erheblich verminderter
- Schuldfähigkeit jedoch nicht ausreichend begründet. Auch sonst ist aus den
- Feststellungen ein tragfähiger Anhalt für eine erhebliche Verminderung der
- Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. zudem BGHSt 43, 66;
- 49, 239).
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- 2. Zudem ist die Auffassung der Strafkammer, die Verurteilung vom
- 2. März 2006 sei bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie bei
- Begehung der hiesigen Tat noch nicht rechtskräftig war, nicht rechtsfehlerfrei
- begründet. Auch von nicht rechtskräftigen Verurteilungen kann eine Warnfunktion ausgehen, so dass diese bei der Strafzumessung gegebenenfalls
- strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
- Vorleben 2; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 – 3 StR 149/94; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 362 ff.).
- Dies gilt insbesondere für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung.
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- Von einer nachträglichen Gesamtstrafbildung in Bezug auf sämtliche
- Vorverurteilungen hat das Landgericht wegen einer dem entgegenstehenden
- Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung zutreffend abgesehen.
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- Basdorf
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- Raum
- Schaal
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- Brause
- Dölp
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