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905 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 283/18
  4. vom
  5. 13. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung
  9. ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR283.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Lübeck vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
  15. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  16. hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  18. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet.
  21. Mutzbauer
  22. Sander
  23. Berger
  24. Schneider
  25. Köhler