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  1. 5 StR 275/00
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 15. August 2000
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen versuchten Mordes u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000
  10. beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten B
  12. wird das Urteil
  13. des Landgerichts Görlitz vom 28. Januar 2000, soweit es
  14. diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
  15. a) wegen der Tat vom 5. Januar 1999 im Schuldspruch dahin
  16. abgeändert,
  17. daß
  18. die
  19. Verurteilung
  20. wegen
  21. tat-
  22. einheitlichen versuchten Mordes entfällt,
  23. b) im Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
  24. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  25. als unbegründet verworfen.
  26. Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  27. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
  28. Kosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  29. -3-
  30. G r ü n d e
  31. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers F
  32. ) in Tateinheit mit vor-
  33. sätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers S
  34. – Tat
  35. vom 5. April 1998, Einzelstrafe: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe – und wegen gemeinschaftlich mit dem Nichtrevidenten G
  36. begange-
  37. nen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum
  38. Nachteil des Zeugen K
  39. – Tat vom 5. Januar 1999, Einzelstrafe: sieben
  40. Jahre und sechs Monate – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
  41. und neun Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur
  42. Schuldspruchänderung im zweiten Fall sowie zur Aufhebung der zugehörigen Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im
  43. Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  44. Die Besetzungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit
  45. die auf Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht
  46. durch den sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revision gänzlich erledigt ist,
  47. erweist sie sich ebenfalls als unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unzulässsig. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs im ersten
  48. Fall ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der zugehörige Einzelstrafausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei; ebenso läßt sich
  49. ausschließen, daß er von der Höhe der aufzuhebenden Einsatzstrafe mitbestimmt sein könnte. Schließlich ist auch die Ablehnung einer Maßregel nach
  50. § 64 StGB sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
  51. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (in den Begehungsweisen
  52. des § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB) im zweiten Fall. Hingegen hält die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes beim Beschwerdeführer sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Tatinitiative war vom Mitangeklagten aus-
  53. -4-
  54. gegangen, bei diesem lag die eigentliche Tatmotivation; der andere vollzog
  55. auch eigenhändig den – nicht besonders tiefgehenden, ohne tatsächlich lebensgefährliche Folgen gebliebenen – Messerstich in die Seite des Opfers.
  56. Allein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch den
  57. Beschwerdeführer vermag hier noch nicht hinreichend sicher zu belegen,
  58. daß er die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des Opfers überwunden hat (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter
  59. 8, 11, 13, 24, 32). Bei der gegebenen Beweislage ist auszuschließen, daß
  60. ein neuer Tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige Feststellungen treffen könnte; der Senat ändert daher, wie letztlich auch vom Generalbundesanwalt beantragt, den Schuldspruch – mit der Folge des Wegfalls
  61. der Verurteilung wegen tateinheitlichen Mordes – von sich aus. Die Beweislage betreffend dem Mitangeklagten, der das – folglich gegen ihn abgekürzt
  62. gefaßte – Urteil nicht angefochten hat, ist nicht eindeutig gleich gelagert, so
  63. daß die Urteilsaufhebung nicht nach § 357 StPO auf diesen zu erstrecken
  64. ist.
  65. Wegen des geänderten Strafrahmens zieht die Schuldspruchänderung die Aufhebung der Einsatzstrafe, diese die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen, auch zu den
  66. persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter
  67. – nach Wegfall des heranwachsenden Mitangeklagten und des Schuldspruchs wegen eines Kapitalverbrechens die große Strafkammer nach § 74
  68. Abs. 1 GVG – wird die Einzelstrafe für den zweiten Fall – naheliegend aus
  69. dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des durch
  70. vier Qualifikationsmerkmale verwirklichten § 224 Abs. 1 StGB – und die Gesamtstrafe allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen
  71. -5-
  72. festzusetzen haben, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind.
  73. Harms
  74. Häger
  75. Gerhardt
  76. Basdorf
  77. Raum