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  1. 5 StR 269/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 21. Juli 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen schweren Raubes u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
  10. beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  12. Landgerichts Berlin vom 9. März 2009 nach § 349 Abs. 4
  13. StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.
  14. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
  15. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  16. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  17. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. G r ü n d e
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier
  21. Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
  22. unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts
  23. Tiergarten vom 18. März 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
  24. und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
  25. Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach
  26. § 349 Abs. 2 StPO.
  27. 2
  28. 1. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
  29. darauf hin, dass dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2008,
  30. mit dem der Angeklagte wegen einer am 16. Mai 2006 begangenen gefährli-
  31. -3-
  32. chen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe
  33. von sieben Monaten verurteilt worden ist, hinsichtlich der im Tatzeitraum von
  34. Mai 2007 bis September 2007 durch den Angeklagten begangenen vier Taten keine Zäsurwirkung zukommt. Denn zwischen den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Februar 2007 (Geldstrafe wegen Fahrens ohne
  35. Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten
  36. Kraftfahrzeugs; Tatzeit: 17. August 2006), des Amtsgerichts Bernau vom
  37. 13. März 2007 (zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten
  38. wegen Betruges; Tatzeit: 29. November 2006), des Amtsgerichts Tiergarten
  39. vom 11. April 2007 (Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen; Tatzeit:
  40. 23. Oktober 2006), des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. April 2007 (Geldstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes; Tatzeit: 19. September 2006) und
  41. dem genannten Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2008 besteht eine Gesamtstrafenlage nach § 55 StGB. Deswegen sind die in diesen
  42. Urteilen ausgesprochenen Strafen – ungeachtet des Vollstreckungstands der
  43. Geldstrafenverurteilungen (BGH NStZ-RR 2007, 369) – durch eine Entscheidung nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Liegen aber
  44. die neu abzuurteilenden Taten – wie hier – zwischen mehreren nach § 460
  45. StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführenden Verurteilungen, darf aus den
  46. Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden; denn bereits die erste, mit
  47. den neuen Taten nicht gesamtstrafenfähige Vorverurteilung bildet eine Zäsur
  48. (BGH aaO). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben.
  49. 3
  50. 2. Der Senat macht nicht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1
  51. Buchst. b StPO Gebrauch, sondern verweist die Sache an das Landgericht
  52. zurück. Er bemerkt, dass ein Gesamtstrafübel von acht Jahren und neun
  53. Monaten angesichts der Vielzahl und des Gewichts der dem Angeklagten
  54. durch das Landgericht zugebilligten Milderungsgründe gravierend übersetzt
  55. erscheint. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich eher an der Einsatzstrafe von drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zu orientieren haben.
  56. -4-
  57. 4
  58. 3. Die Feststellungen können bestehen bleiben. Das neu entscheidende Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern
  59. sie den bisherigen nicht widersprechen.
  60. Basdorf
  61. Brause
  62. Dölp
  63. Schaal
  64. König