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  1. 5 StR 268/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 22. Juli 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges in
  16. Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Es hat dabei übersehen, dass der Angeklagte neben dem ausgeurteilten
  17. (Tank-)Betrug tateinheitlich auch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat.
  18. Denn das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kurzen Tankaufenthalt nicht unterbrochen (BGH DAR 2004, 229; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25
  19. m.w.N.), weswegen von einer Handlung im Rechtssinn auszugehen ist.
  20. Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Denn als minderschwere Straftat vermag das – ununterbrochene – Vergehen des § 21 Abs. 1
  21. Nr. 1 StVG den Betrug und die Nötigung nicht zu einer rechtlichen Einheit zu
  22. verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 8). Dementsprechend können die für die beiden Taten verhängten Einzelstrafen ebenso wie der Ausspruch über die Gesamtstrafe bestehen bleiben.
  23. Basdorf
  24. Brause
  25. Dölp
  26. Schaal
  27. König