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  1. 5 StR 263/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 25. Juli 2001
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001
  10. beschlossen:
  11. 1.
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird
  13. das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben jedoch die
  14. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite.
  15. 2.
  16. Die weitergehende Revision wird nach §
  17. 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  18. 3.
  19. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
  20. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
  21. Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  22. G r ü n d e
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
  24. Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer
  25. Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
  26. mit einer Verfahrensrüge einen Teilerfolg. Die weitergehende Revision ist
  27. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  28. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schoß
  29. der damals 14 Jahre alte Angeklagte am Silvesterabend 1999 auf der Straße
  30. -3-
  31. aus einer kurzläufigen Kleinkaliberwaffe, diese beidhändig mit ausgestreckten Armen haltend, gezielt auf den Passanten P
  32. , der in etwa 25 m Ent-
  33. fernung mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern stand. Der Schuß traf in
  34. dessen Herz und war tödlich. Der Angeklagte, der Mitglied eines Schützenvereins ist, handelte dabei, um jemanden aus der Vierergruppe zu verletzen.
  35. Er konnte und mußte die tödliche Folge seines Schusses voraussehen.
  36. Zu der erfolgreichen Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt
  37. zutreffend ausgeführt:
  38. “Die Revision beanstandet zu Recht, der Mutter des Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre alt
  39. war, sei das letzte Wort nicht erteilt worden, obwohl sie in der
  40. Hauptverhandlung anwesend gewesen sei, als dem Angeklagten das letzte Wort gewährt wurde. Neben einem jugendlichen
  41. Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2
  42. und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen – und nicht nur auf Verlangen
  43. – das letzte Wort zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; BGH
  44. NStZ 1996, 612; BGH NStZ 2000, 435; BGH NStZ 2000, 553).”
  45. Mit dem Generalbundesanwalt erachtet der Senat das genannte Prozeßgeschehen und damit den Verfahrensfehler für bewiesen (vgl. dazu BGH
  46. NStZ 1999, 426). Jedoch kann der Senat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, der allein den Strafausspruch durch den Rechtsfehler
  47. berührt sieht – nicht völlig ausschließen, daß auch der Schuldspruch auf
  48. dem Rechtsfehler beruht. Es ist immerhin denkbar, daß das Landgericht
  49. aufgrund eines letzten Wortes der Mutter des zur Tatzeit 14jährigen Angeklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verantwortungsreife des
  50. Angeklagten nach § 3 JGG gelangt wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 553). Deshalb wird auch der Schuldspruch aufgehoben.
  51. -4-
  52. Indes schließt der Senat aus, daß etwa auch die Feststellungen zum
  53. objektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite (Körperverletzungsvorsatz und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge) auf dem Rechtsfehler
  54. beruhen. Hierzu hätten Äußerungen der Mutter des Angeklagten in deren
  55. letztem Wort nichts beitragen können, zumal da die Herkunft der Tatwaffe
  56. ungeklärt geblieben ist, so daß die etwa denkbare Angabe der Mutter des
  57. Angeklagten, ihr Sohn habe nach ihrer Kenntnis weder eine solche Waffe
  58. besessen noch Zugang zu einer solchen gehabt, ins Leere gegangen wäre.
  59. Deshalb werden die genannten Feststellungen aufrechterhalten. Der neue
  60. Tatrichter hat danach nur – unter Zugrundelegung dieser Feststellungen –
  61. zunächst über die Fragen der Verantwortungsreife und der Schuldfähigkeit
  62. des Angeklagten zu befinden und gegebenenfalls einen Schuldspruch zu
  63. fassen sowie die Rechtsfolge neu zu bestimmen.
  64. Tepperwien
  65. Gerhardt
  66. Häger
  67. Basdorf
  68. Raum