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  1. 5 StR 255/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 21. Juli 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
  8. geringer Menge u. a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
  13. StPO als unbegründet verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 250
  18. Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Vermerk einer Geschäftsstellenbeamtin über eine ihr telefonisch erteilte Auskunft der Meldebehörde über einen
  19. Wohnsitz des Hauptbelastungszeugen durch Bericht der Vorsitzenden Richterin in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist bereits unzulässig (§ 344
  20. Abs. 2 Satz 2 StPO).
  21. Der mitgeteilte Vermerk enthält den handschriftlichen, den Inhalt des Vermerks bestätigenden Zusatz „so auch Bl. 420“ (RB S. 13), bei dem es sich
  22. um eine nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlesbare Auskunft der Meldebehörde mit identischem Inhalt handelt. Bei dieser Sachlage hätte sich die
  23. Revision dazu verhalten müssen, was die Vorsitzende Richterin über den
  24. Verweis auf die inhaltliche Übereinstimmung mit Blatt 420 der Akte berichtet
  25. hat und hätte sich nicht auf die für den Fall zulässiger Einführung des Inhalts
  26. der Urkunde durch Bericht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 249 Rdn. 26
  27. -3-
  28. m.w.N.) nicht relevante Mitteilung begnügen dürfen, dass die Melderegisterauskunft „nicht im Strengbeweisverfahren in die Beweisaufnahme eingeführt
  29. worden ist“ (RB S. 16; vgl. zudem die Möglichkeit des § 251 Abs. 3 StPO).
  30. Basdorf
  31. Brause
  32. Dölp
  33. Schaal
  34. König