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  1. 5 StR 250/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 6. Juli 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen versuchten Totschlags u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  14. die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
  15. Auslagen zu tragen.
  16. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer für tot
  17. oder unrettbar tödlich verletzt gehalten, als er die Tat offenbarte, unterliegt
  18. keinen durchgreifenden Bedenken. Danach schied ein strafbefreiender
  19. Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, zweite Alternative) mangels Vereitelungswillens aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
  20. § 24 Rdn. 29). Der objektiv verursachten Rettung des Lebens des Opfers hat
  21. das Schwurgericht mit Zubilligung der Strafrahmenverschiebung nach § 23
  22. Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und Festsetzung einer Freiheitsstrafe von zehn
  23. -3-
  24. Jahren, welche die Obergrenze des Regelstrafrahmens nach § 224 Abs. 1
  25. StGB – und des § 213 StGB – nicht überschreitet, letztlich ausreichend
  26. Rechnung getragen.
  27. Harms
  28. Basdorf
  29. Brause
  30. Gerhardt
  31. Schaal