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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 249/18
  4. vom
  5. 11. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR249.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts zu Ziffer 1 der Beschlussformel und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO
  12. beschlossen:
  13. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. Dezember 2017 wird verworfen.
  14. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
  15. Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil wird verworfen.
  16. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
  17. zu tragen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. 1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  21. 2
  22. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch
  23. nicht begründet.
  24. -3-
  25. 3
  26. Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; danach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465
  27. Abs. 1 StPO). Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten, die bei
  28. richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21
  29. Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl.,
  30. § 465 Rn. 11). Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1
  31. GKG – auch für die Vorinstanz – von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2007 – 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31 mwN),
  32. macht der Senat aber keinen Gebrauch. Soweit die Hauptverhandlung wegen
  33. Schwangerschaft einer Richterin die Aussetzung des Verfahrens zur Folge hatte, führt dies für sich genommen nicht zu einer fehlerhaften Behandlung der
  34. Sache im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. für den Krankheitsfall Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 21 GKG Rn. 25 mwN). Grobe Verfahrensfehler liegen nicht auf der Hand und werden mit der nicht näher begründeten Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
  35. Mutzbauer
  36. Schneider
  37. Hoch
  38. Berger
  39. Köhler