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719 B

  1. 5 StR 246/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 21. Juli 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
  8. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
  9. beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
  11. StPO als unbegründet verworfen.
  12. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  13. die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  14. Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat
  15. keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen
  16. der Strafzumessung.
  17. Basdorf
  18. Brause
  19. Dölp
  20. Schaal
  21. König