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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 245/18
  4. vom
  5. 28. August 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR245.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
  12. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Portugal erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil die
  18. Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und
  19. formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom
  20. 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012
  21. – 1 StR 346/12 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den
  22. vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei
  23. besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
  24. unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993
  25. -3-
  26. – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007
  27. – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18).
  28. 2
  29. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zudem ist die Wochenfrist
  30. gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt, wie der Generalbundesanwalt in
  31. seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2018 zutreffend dargelegt hat.
  32. 3
  33. Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat
  34. bis auf die unterbliebene, vom Senat nunmehr nachgeholte Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
  35. Abs. 2 StPO).
  36. Mutzbauer
  37. Sander
  38. Berger
  39. Schneider
  40. Mosbacher