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  1. 5 StR 243/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 22. Juli 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Diebstahls u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009
  10. beschlossen:
  11. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2008 im Ausspruch
  12. über die beiden Gesamtstrafen gemäß § 349 Abs. 4 StPO
  13. aufgehoben.
  14. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
  15. als unbegründet verworfen.
  16. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer
  17. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  18. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
  19. zurückverwiesen.
  20. G r ü n d e
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn
  23. Fällen und versuchten Diebstahls (Fälle II.1 bis II.14) unter Auflösung einer
  24. durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Juni 2006 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort gebildeten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ferner wegen neun weiterer Diebstähle und eines versuchten Diebstahls
  25. (Fälle II.15 bis II.24) zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
  26. und acht Monaten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach
  27. § 349 Abs. 2 StPO.
  28. -3-
  29. 2
  30. 1. Der Schuldspruch und die 24 Einzelstrafaussprüche (zwischen zehn
  31. Monaten und einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe) begegnen – wie
  32. der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat –
  33. keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die erhobenen Verfahrensrügen
  34. haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
  35. 3
  36. a) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem eingesetzten Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensrüge scheitert
  37. nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 317, 327 f.; BVerfGE 63, 45, 69 ff. an
  38. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes zur Sache BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09).
  39. 4
  40. b) Soweit die Revision die fehlerhafte Behandlung zweier Beweisanträge als tatsächlich bedeutungslos beanstandet (§ 244 Abs. 3 Satz 2
  41. StPO), sind diese Rügen mangels Vortrags der rügebegründenden Tatsachen aus dem sachlich zugehörigen Akteninhalt, ohne dessen Kenntnis die
  42. Beanstandungen weitgehend unverständlich bleiben, unzulässig.
  43. 5
  44. 2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben hingegen keinen Bestand. Es
  45. ist zu besorgen, dass das Landgericht das hohe Gesamtstrafübel nicht zureichend bedacht hat.
  46. 6
  47. Die Strafkammer hat zu Recht dem Urteil des Landgerichts Dresden
  48. vom 13. Juni 2006 Zäsurwirkung zuerkannt und so zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines
  49. zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216,
  50. 217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
  51. -4-
  52. 7
  53. Diesem
  54. rechtlichen
  55. Maßstab
  56. werden
  57. die
  58. Strafzumessungs-
  59. erwägungen im angefochtenen Urteil nicht vollständig gerecht. Zwar hat das
  60. Landgericht die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels in den Blick genommen. Von einem Ausgleich dessen hat es indes abgesehen, weil die
  61. einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen (vier, fünf und acht Monate) „keineswegs
  62. geringfügig“ waren und der Angeklagte seine Diebstahlshandlungen in den
  63. Fällen II.15 bis II.24 nur wenige Wochen nach der zäsurbedingenden Verurteilung fortgesetzt habe (UA S. 42).
  64. 8
  65. Diese – im Ansatz zutreffenden – Erörterungen greifen hier zu kurz.
  66. Insbesondere auch mit Rücksicht auf einen drohenden Widerruf der Aussetzung einer beträchtlichen Reststrafe war die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung noch näher zu erörtern. Die Strafkammer hat nicht
  67. erkennen lassen, dass sie sich des danach drohenden, insgesamt fast neun
  68. Jahre dauernden Freiheitsentzugs als hier bestimmenden Umstands bewusst
  69. gewesen ist. Zudem hat sie eine beträchtliche Erhöhung der jeweiligen
  70. Einsatzstrafen (jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) bei vergleichsweise eher geringen Einzel- und Gesamtschäden (insgesamt kaum
  71. mehr als 20.000 Euro) vorgenommen. Zwei Besonderheiten kommen hinzu:
  72. 9
  73. Die zur Bildung von zwei Gesamtstrafen nötigende Zäsur ist durch eine ganz ungewöhnliche Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Dresden von etwa zweieinhalb Jahren zwischen der amtsgerichtlichen
  74. Verurteilung vom 24. Januar 2005 und dem Berufungsurteil hervorgerufen
  75. worden. Bei gewöhnlicher Verfahrensdauer hätte das Berufungsverfahren
  76. vor dem hier abgeurteilten ersten Einbruch (Fall II.1, 30. Dezember 2006)
  77. abgeschlossen sein müssen. Diese Besonderheit bedurfte der Erörterung
  78. und Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtstrafen.
  79. 10
  80. Nichts anderes gilt für den markanten Unterschied zwischen der massiven Bestrafung des Angeklagten und der überaus milden Sanktion gegen
  81. seinen an sämtlichen Taten beteiligten Mittäter, auf dessen Geständnis die
  82. -5-
  83. Strafkammer die Überführung des Angeklagten gestützt und den es zu zwei
  84. Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt hat. Eine derart signifikante Diskrepanz der Sanktionen ist jedenfalls erörterungsbedürftig.
  85. 11
  86. 3. Da der Strafausspruch allein aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der zugrunde
  87. liegenden Feststellungen nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
  88. Basdorf
  89. Brause
  90. Dölp
  91. Schaal
  92. König