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- 5 StR 241/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 17. Juli 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren Raubes
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
- beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. März 2009 im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
- Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet verworfen.
- Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
- Cottbus zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren
- Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich.
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- Der Schuldspruch begegnet – wie der Generalbundesanwalt in seiner
- Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
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- Zwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung im Wege einer
- umfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten
- Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3
- StGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im
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- engeren Sinne sind indes – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349) –
- lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen
- Strafe stützt sich die Strafkammer ausschließlich unter pauschaler Verweisung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall dargestellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. Strafschärfungsgründe
- werden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der erheblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet.
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- Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der
- Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls
- durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen.
- Basdorf
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