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936 B

  1. 5 StR 235/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 7. Juli 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar erheblichen Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingreifen des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der hierzu
  16. selbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlägen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für eine
  17. Maßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.
  18. Harms
  19. Häger
  20. Gerhardt
  21. Basdorf
  22. Raum