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727 B

  1. 5 StR 234/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 17. Juli 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen versuchten Mordes u. a.
  8. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
  9. beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349
  11. Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen,
  12. dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel „Verstoß gegen
  13. das Waffengesetz“ durch „Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung“ ersetzt wird.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  15. die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Basdorf
  17. Raum
  18. Schneider
  19. Brause
  20. Dölp