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- 5 StR 213/04
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 8. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2003
- nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
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- 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet verworfen.
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- 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
- Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
- zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
- Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung der Gesamtstrafe nicht rechtsfehlerfrei ist; im übrigen ist
- das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Nach den Feststellungen wurde der sonst nicht bestrafte Angeklagte
- am 20. März 2003 – also nach den hier abgeurteilten Taten – durch Urteil
- des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen einer im Dezember 1996 begangenen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
- Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den
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- §§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht.
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- Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem
- Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHSt 12, 1, 5
- f.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte für
- eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht
- 2, 3) liegen nicht vor.
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- Da der Angeklagte durch die weitere unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die
- dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen
- bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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- Harms
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- Häger
- Gerhardt
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- Basdorf
- Raum
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