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  1. 5 StR 212/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 13. Juni 2001
  5. in dem Sicherungs- und Strafverfahren
  6. gegen
  7. wegen Körperverletzung
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Januar 2001 wird nach §
  12. 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Zwar ist ein Zusammenhang zwischen den vom Angeklagten bislang begangenen Diebstählen und der zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Taten akuten Erkrankung nicht ersichtlich. Den außerordentlich knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils vermag der Senat aber noch zu entnehmen,
  16. daß der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung leidet, die – in Schüben auftretend – ohne entsprechende Behandlung die konkrete Gefahr der
  17. Begehung neuerlicher nicht ganz unerheblicher Körperverletzungsdelikte mit
  18. sich bringt. Daher ist es geboten, den Angeklagten alsbald einer medizini-
  19. -3-
  20. schen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zuzuführen, die
  21. es erlaubt, die Maßregel nach einem überschaubaren Zeitraum zur Bewährung auszusetzen.
  22. Harms
  23. Basdorf
  24. RiBGH Dr. Raum
  25. ist durch Urlaub an
  26. der Unterschrift gehindert.
  27. Harms
  28. Tepperwien
  29. Brause