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  1. 5 StR 204/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 6. Juli 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen Freiheitsberaubung u.a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004
  12. beschlossen:
  13. 1. Der Nebenklägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Berlin vom 24. November 2003 auf ihre Kosten gewährt.
  15. Der Beschluß des Landgerichts nach § 346 Abs. 1
  16. StPO vom 10. Februar 2004 ist damit gegenstandslos.
  17. 2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des
  18. Landgerichts Berlin vom 24. November 2003 wird nach
  19. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  20. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen
  21. notwendigen Auslagen zu tragen.
  22. G r ü n d e
  23. Der
  24. Generalbundesanwalt
  25. hat
  26. z u
  27. in
  28. 1.
  29. seiner
  30. Antragsschrift
  31. vom
  32. 19. Mai 2004 ausgeführt:
  33. „Der zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO)
  34. gestellte Wiedereinsetzungsantrag muss auch in der Sache Erfolg haben.
  35. Zwar kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt
  36. werden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehan-
  37. -3-
  38. delt hat (vgl. BGHSt 30, 309; BGH, Urteil vom 13. August 2002
  39. – 4 StR 263/02 –). Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war jedoch für die Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihre Prozessbevollmächtigte daran kein Verschulden trifft.
  40. Ein Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung
  41. des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und
  42. sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. BGHR StPO § 44
  43. Verschulden 7 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 f.). Die
  44. Nebenklägerin hat durch ergänzendes Vorbringen ihrer Anwältin im Schriftsatz vom 2. Februar 2004, durch Vorlage von Kopien aus deren Bürokalender für den 30. Januar und 6. Februar 2004 und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.
  45. Diese hat vorgetragen, daß sie die Notierung der Fristen einer bereits examinierten Mitarbeiterin übertragen und diese die berechneten Fristen
  46. ihr gegenüber korrekt benannt hatte. Es habe sich bei dieser Mitarbeiterin um
  47. eine gut ausgebildete Fachkraft der Kanzlei gehandelt, die alle ihr zugewiesenen Aufgaben stets mit besonderer Sorgfalt erledigt habe. Insbesondere
  48. die Fristenkontrolle sei bis zuletzt immer wieder überprüft worden, ohne daß
  49. es zu Beanstandungen gekommen sei. Danach bestehen keine Bedenken,
  50. daß die Rechtsanwältin sowohl die Feststellung des Fristbeginns als auch
  51. die Berechnung der Frist der von ihr damit betrauten Büroangestellten überlassen durfte. Es liegt kein Fall vor, der sie veranlassen musste, selbst eine
  52. weitergehende Kontrolle der Fristen vorzunehmen. Die fälschliche Eintragung des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unter dem 6. Februar 2004
  53. -4-
  54. beruht nicht auf einem Organisationsverschulden, sondern auf einem Einzelversehen der Angestellten.“
  55. Dem schließt sich der Senat an.
  56. Harms
  57. Brause
  58. Häger
  59. Raum
  60. Schaal