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  1. 5 StR 203/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 22. Juni 2011
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Diebstahls
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Der nach den Feststellungen eingeweihte Fahrer eines Geldtransporters der
  17. DB Cash-Center Hamburg und die Angeklagten haben bei ihrem fingierten
  18. Raub wenigstens Mitgewahrsam der DB AG gebrochen (vgl. BGH, Urteil vom
  19. 23. Juni 1988 – 4 StR 110/88, und Beschluss vom 17. August 1993
  20. – 4 StR 393/93, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 3 und 6). Sie haben
  21. verschlossene, zuvor während einer festen Route aus Fahrscheinautomaten
  22. entnommene und im Fahrzeug besonders gesicherte Geldkassetten an sich
  23. genommen. Ein zu tätigender Notruf war und wurde an die Cashzentrale gerichtet.
  24. Basdorf
  25. Schneider
  26. Raum
  27. Brause
  28. Bellay