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  1. 5 StR 193/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 20. Juli 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
  10. beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  12. Landgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2003 nach
  13. § 349 Abs. 4 StPO
  14. a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung im
  15. Fall 1 entfällt, so daß der Angeklagte der versuchten
  16. schweren Brandstiftung, der Brandstiftung und der
  17. versuchten Brandstiftung schuldig ist,
  18. b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  19. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  20. als unbegründet verworfen.
  21. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  22. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  23. G r ü n d e
  24. Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter schwerer
  25. Brandstiftung und wegen Brandstiftung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  26. fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
  27. -3-
  28. rungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund
  29. der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des
  30. gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  31. 1. Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu ändern.
  32. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht
  33. stand.
  34. Das Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend,
  35. den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet. Es hat eine
  36. leichte Debilität an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung festgestellt und befunden, daß die vom Angeklagten gezeigten Verhaltensauffälligkeiten nicht auf eine psychische Störung, eine Fehlentwicklung oder Persönlichkeitsstörung im klinisch-psychiatrischen Sinne zurückzuführen, sondern
  37. vor dem Hintergrund einer sozialen Fehlentwicklung und unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit zu sehen
  38. seien. Es liege zwar ein schädlicher Gebrauch, aber keine Abhängigkeit von
  39. Alkohol vor. Die leichte Intelligenzminderung, die soziale Fehlentwicklung,
  40. der schädliche Gebrauch von Alkohol und eine emotionale Erregbarkeit
  41. könnten auch nicht in Richtung von psychopathologischen Voraussetzungen
  42. addiert werden. Gegen das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der
  43. Steuerungsfähigkeit zur Zeit der unmittelbar nacheinander begangenen Taten sprächen – trotz einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,24 ‰ –
  44. insbesondere die bei der Blutentnahme ärztlich festgestellten psychodiagnostischen Kriterien.
  45. Trotz der umfangreichen Abhandlung aller dieser Gesichtspunkte im
  46. angefochtenen Urteil vermißt der Senat die Erörterung der Frage, welche
  47. Bedeutung der Deliktstypus der Brandstiftung und das jeweilige Tatmotiv für
  48. -4-
  49. eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten haben. Vor
  50. den hier abgeurteilten Taten hat der Angeklagte schon zweimal eine schwere
  51. Brandstiftung begangen. Weitere abgeurteilte Taten wegen Mißbrauchs von
  52. Notrufen mit Bezug zu angeblichen Bränden und früher festgestellte, aber
  53. nicht ausgeurteilte Brandlegungen kommen hinzu. In einem Fall blieb der
  54. Angeklagte zusammen mit einem dreijährigen Mädchen „seelenruhig“ neben
  55. dem von ihm in Brand gesetzten Wohnzimmertisch sitzen. Dies alles indiziert
  56. eine Affinität des Angeklagten zum Feuer, deren etwaige Bedeutung für die
  57. Frage verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten der Erörterung bedurfte.
  58. Der Senat kann ausschließen, daß der Angeklagte bei Begehung der
  59. hier abgeurteilten Taten etwa schuldunfähig gewesen wäre, muß jedoch den
  60. gesamten Rechtsfolgenausspruch aufheben.
  61. 3. Der neue Tatrichter wird zunächst zu entscheiden haben, ob der
  62. Angeklagte bei den drei Taten unter den Voraussetzungen des § 21 StGB
  63. gehandelt hat, und die Strafen neu zu bemessen haben.
  64. Zu der weiteren Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel
  65. weist der Senat auf folgendes hin: Sollten die Merkmale des § 21 StGB sicher festgestellt werden, kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen
  66. Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht. Dabei wird allerdings zu beachten
  67. sein, daß eine etwa festgestellte Alkoholsucht nur unter besonders engen
  68. Voraussetzungen zur Anordnung dieser Maßregel führen kann (BGHSt 44,
  69. 338 m.w.N.). Falls neben den gegebenen Bedingungen einer Unterbringung
  70. in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auch die Voraussetzungen der
  71. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB für
  72. -5-
  73. gegeben erachtet werden, gebührt gemäß § 72 Abs. 1 StGB der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig der Vorzug (BGHR
  74. StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 6).
  75. Harms
  76. Häger
  77. Gerhardt
  78. Basdorf
  79. Raum