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  1. 5 StR 182/05
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 31. Mai 2005
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Brandstiftung u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
  10. beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten M
  12. wird das Urteil des
  13. Landgerichts Cottbus vom 6. Januar 2005 gemäß § 349
  14. Abs. 4 StPO, auch hinsichtlich der Angeklagten K
  15. B
  16. und
  17. , aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.1. der
  18. Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden sind,
  19. und in sämtlichen Strafaussprüchen.
  20. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M
  21. wird
  22. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  23. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  24. G r ü n d e
  25. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung – die Angeklagten M
  26. und K
  27. auch wegen weiterer Straftaten – zu Jugend-
  28. strafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M
  29. erzielt mit der Sach-
  30. rüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357
  31. StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt,
  32. der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes
  33. nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  34. -3-
  35. Der
  36. Generalbundesanwalt
  37. hat
  38. in
  39. seiner
  40. Antragsschrift
  41. vom
  42. 29. April 2004 ausgeführt:
  43. „Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des
  44. Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den
  45. Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem
  46. Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen
  47. um eine ‚Hütte’ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG
  48. Karlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft bewegtes) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war.
  49. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig)
  50. zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Senat, Beschluß vom 20. April 2005 – 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende
  51. Feststellungen treffen.“
  52. Dem folgt der Senat.
  53. Basdorf
  54. Brause
  55. Häger
  56. Schaal
  57. Raum