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741 B

  1. 5 StR 174/05
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 31. Mai 2005
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Februar 2005 wird nach § 349
  12. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Ungeachtet dessen, daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch
  16. rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit
  17. entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.
  18. Basdorf
  19. Brause
  20. Häger
  21. Raum
  22. Schaal