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  1. 5 StR 165/07
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 24. Mai 2007
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007
  10. beschlossen:
  11. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2006 nach § 349
  12. Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349
  13. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
  15. zurückverwiesen.
  16. G r ü n d e
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
  19. Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei
  20. Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.
  21. 2
  22. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 19. April 2007 ausgeführt:
  23. 3
  24. „Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des
  25. Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tatvorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der
  26. Strafkammer, die ‚Feststellungen zum subjektiven Tatbestand’ ergäben ‚sich
  27. zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt’ (UA S. 15), kann in
  28. -3-
  29. Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht
  30. geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl.
  31. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02 – in StV 2003, 393).
  32. Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen,
  33. Gebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflichtung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzulegen.“
  34. 4
  35. Dem stimmt der Senat zu.
  36. 5
  37. Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem
  38. Rechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos.
  39. 6
  40. Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht
  41. feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179,
  42. 182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird – ohne dass dies gegebenenfalls
  43. zur Strafmilderung führen müsste – erneut das Vorliegen der Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des
  44. Angeklagten zu prüfen haben.
  45. Basdorf
  46. Häger
  47. Schaal
  48. Gerhardt
  49. Jäger