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1568 lines
50 KiB

  1. 5 StR 164/06
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. IM NAMEN DES VOLKES
  4. URTEIL
  5. vom 7. November 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen Steuerhinterziehung
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 7. November 2006, an der teilgenommen haben:
  14. Vorsitzender Richter Basdorf,
  15. Richterin Dr. Gerhardt,
  16. Richter Dr. Brause,
  17. Richter Schaal,
  18. Richter Dr. Jäger
  19. als beisitzende Richter,
  20. Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
  21. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  22. Rechtsanwalt M.
  23. als Verteidiger für den Angeklagten F.
  24. Rechtsanwalt
  25. P.
  26. Rechtsanwalt
  27. Ma.
  28. ,
  29. ,
  30. als Verteidiger für den Angeklagten H.
  31. ,
  32. Rechtsanwalt L.
  33. als Verteidiger für den Angeklagten
  34. Justizangestellte
  35. W.
  36. ,
  37. Justizhauptsekretärin
  38. als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
  39. -3-
  40. für Recht erkannt:
  41. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
  42. des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2005
  43. dahin geändert, dass der Angeklagte
  44. W.
  45. der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist.
  46. 2. Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das genannte Urteil
  47. verworfen.
  48. 3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  49. tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen
  50. der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch
  51. diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
  52. – Von Rechts wegen –
  53. Gründe
  54. 1
  55. Das Landgericht hat den Angeklagten F.
  56. wegen Steuer-
  57. hinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
  58. verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten H.
  59. hat das Landgericht wegen Steuerhin-
  60. terziehung eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 130 Euro verhängt.
  61. Den Angeklagten
  62. W.
  63. hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinter-
  64. ziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen zu je
  65. 500 Euro verurteilt. Vom Vorwurf weiterer Steuerhinterziehungen hat das
  66. Landgericht die Angeklagten freigesprochen.
  67. -4-
  68. 2
  69. Die den Angeklagten
  70. W.
  71. betreffende und von der
  72. Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit
  73. der sachlichrechtlichen Beanstandung durch, dass dieser Angeklagte statt
  74. wegen Mittäterschaft nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, ohne dass dies
  75. allerdings die Strafaussprüche berührt. Demgegenüber bleiben die ebenfalls
  76. von der Bundesanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft
  77. bezüglich der Angeklagten F.
  78. und H.
  79. insgesamt ohne Erfolg. Die
  80. insoweit ausschließlich angegriffene Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  81. 3
  82. Die Revisionen der Angeklagten, die mit Verfahrensrügen so-
  83. wie näher ausgeführten Sachrügen die Aufhebung ihrer Verurteilungen
  84. erstreben, sind erfolglos.
  85. I. Feststellungen des Landgerichts
  86. 4
  87. Das Landgericht hat – soweit die Angeklagten verurteilt wor-
  88. den sind – folgende Feststellungen getroffen:
  89. 5
  90. 1. Die Angeklagten F.
  91. und H.
  92. waren bis zu ihrer
  93. Entlassung im November 2002 Vorstandsvorsitzender bzw. Vorstandsmitglied des 1. FC Kaiserslautern e. V. und in dieser Eigenschaft für die Vertragsverhandlungen mit den Lizenzfußballspielern sowie für die Erfüllung der
  94. steuerlichen Pflichten des Vereins verantwortlich. Nach der Vereinssatzung
  95. waren jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, bedurften dabei aber für den Abschluss von Verträgen mit
  96. einer Laufzeit von über zwei Jahren oder mit einem Gegenstandswert von
  97. über 1 Mio. DM der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dessen Vorsitzender war
  98. bis September 2002 der im Übrigen als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
  99. tätige Angeklagte
  100. W.
  101. .
  102. -5-
  103. 2. Von März bis Anfang Mai 1999 verhandelten die Angeklag-
  104. 6
  105. ten F.
  106. und Dr. Wieschemann mit dem luxemburgischen Fußballnatio-
  107. nalspieler
  108. S.
  109. erfolgreich über dessen Verpflichtung beim 1. FC
  110. Kaiserslautern für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2002. Der Zeuge
  111. S.
  112. und sein Bruder C.
  113. , der ihn bei den Vertragsverhandlungen un-
  114. terstützte, bestanden dabei auf einer neben dem Grundgehalt und Einsatzprämien fälligen Sonderzahlung in Höhe von 400.000 DM, die nicht durch
  115. Steuerabzüge geschmälert werden sollte. Um die Zahlung dieses einmaligen
  116. Betrages an
  117. S.
  118. und die beabsichtigte Nichtanmeldung und -
  119. abführung der hierauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, unterzeichneten der Angeklagte F.
  120. und – in offener Vertretung für H.
  121. Funktion als Vorstandsmitglied – der Angeklagte
  122. W.
  123. 16. April 1999 einen Vertrag mit der Briefkastenfirma Te.
  124. London (im Folgenden: Firma Te.
  125. in dessen
  126. am
  127. C.
  128. mit Sitz in
  129. ). Darin übertrug die Firma Te.
  130. dem
  131. 1. FC Kaiserslautern die „Persönlichkeits- und Werberechte an dem Spieler
  132. S.
  133. “ für die Laufzeit des Arbeitsvertrags gegen ein Entgelt von
  134. 400.000 DM. Da die Angeklagten für diese Vermarktungsrechte nicht ernsthaft einen Preis zahlen wollten, verlangten sie keinen Nachweis der angeblichen Verfügungsbefugnis der Firma Te.
  135. , obwohl der steuerliche Berater
  136. des 1. FC Kaiserslautern, der Zeuge He. , die Vereinsspitze bereits im Jahr
  137. 1998 über die steuerlichen Folgen von verdeckten Auszahlungen an Spieler
  138. über Domizilfirmen aufgeklärt hatte. Der Betrag von 400.000 DM wurde als
  139. Betriebsausgabe für den Erwerb der Vermarktungsrechte verbucht.
  140. 7
  141. Ungeachtet des Vertrags vom 16. April 1999 übertrug
  142. S.
  143. am 6. Mai 1999 gemäß § 3 des in der Bundesliga verwendeten Musterarbeitsvertrags dem 1. FC Kaiserslautern die „Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte, soweit sein Arbeitsverhältnis berührt wird“. Damit sollte dem
  144. 1. FC Kaiserslautern insbesondere ermöglicht werden, durch Weiterübertragung der Verwertungsrechte seine gegenüber dem DFB bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, die im Hinblick auf die zentrale Vermarktung des
  145. -6-
  146. Spielgeschehens über Fernsehanstalten oder andere audiovisuelle Medien
  147. bestanden.
  148. -7-
  149. Den im Juli 1999 an S.
  150. ausgezahlten Betrag in Höhe von
  151. 400.000 DM ließ der Angeklagte F.
  152. mit Wissen des Angeklagten
  153. 8
  154. W.
  155. nicht in die am 10. August 1999 abgegebene Lohnsteuer-
  156. anmeldung für Juli 1999 aufnehmen. Hierdurch wurde eine Lohnsteuerverkürzung in Höhe von 185.925 DM bewirkt.
  157. S.
  158. 9
  159. seinerseits sah sich durch den Vertrag vom 16. April
  160. 1999 nicht daran gehindert, im Dezember 1999 der Firma T.
  161. R
  162. –L.
  163. Rechte am eigenen Bild und Namen für Werbeaufnahmen zu
  164. überlassen. Bei S.
  165. s Wechsel zum Fußballklub Borussia Mönchenglad-
  166. bach zum 1. Juli 2002 verhandelte die Vereinsspitze dieses Klubs weder mit
  167. S.
  168. noch der Firma Te.
  169. 10
  170. über Vermarktungsrechte des Spielers.
  171. 3. Im Zuge von Vertragsverhandlungen machte im Dezem-
  172. ber 2000 auch der kroatische Fußballnationalspieler
  173. über dem Angeklagten F.
  174. B.
  175. gegen-
  176. seinen Wechsel vom Verein NK Osijek (Kroa-
  177. tien) zum 1. FC Kaiserslautern von einer Sonderzahlung in Höhe von
  178. 1,3 Mio. DM abhängig, die nicht durch einen Steuerabzug verringert werden
  179. sollte. Um diese Zahlung an den Zeugen B.
  180. und die Nichtanmeldung der
  181. hierauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, schloss F.
  182. , nachdem er
  183. den Plan einer Finanzierung über den Erwerb der Vermarktungsrechte gegen
  184. ein Scheinentgelt fallengelassen hatte, für den 1. FC Kaiserslautern mit der
  185. A. –S.
  186. USA zum Schein einen sogenannten „Scouting-Vertrag“
  187. ab. Tatsächlich flossen die auf Anweisung des Angeklagten F.
  188. im Ja-
  189. nuar und Februar 2001 sowie Februar 2002 ausgezahlten Beträge in Höhe
  190. von umgerechnet 353.174,90 DM, 605.185,56 DM und 324.011 Euro über
  191. die A. –S.
  192. größtenteils nach Abzug in den USA zu entrichtender
  193. Steuern (dazu UA S. 70 f., 73) auf ein Züricher Bankkonto B.
  194. S.
  195. s. Die A. –
  196. erbrachte ihrerseits für den 1. FC Kaiserslautern nur wertlose
  197. Dienstleistungen.
  198. -8-
  199. 11
  200. Da die verdeckten Lohnzahlungen beim 1. FC Kaiserslautern
  201. nicht auf dem für B.
  202. geführten Lohnkonto und damit auch nicht bei den
  203. Lohnsteueranmeldungen erfasst wurden, bewirkte der Angeklagte F.
  204. die Verkürzung der anfallenden Lohnsteuer in Höhe von 171.282 DM (Januar
  205. 2001), 293.538 DM (Februar 2001) und 157.070 Euro (Februar 2002). B.
  206. ,
  207. der die erhaltenen Zahlungen in seinen Einkommensteuererklärungen für die
  208. Jahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im April 2003 Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt Kaiserslautern.
  209. 12
  210. 4. Die Lohnsteueranmeldung des 1. FC Kaiserslautern für Feb-
  211. ruar 2002 war auch deswegen unvollständig, weil die Angeklagten F.
  212. und H.
  213. darin im Einvernehmen mit dem Angeklagten
  214. W.
  215. eine Sonderzahlung an den am 8. November 2001 verpflichteten nigerianischen Fußballnationalspieler
  216. We.
  217. in Höhe von 766.938 Euro ver-
  218. schwiegen und dadurch weitere Lohnsteuer in Höhe von 371.951 Euro verkürzten. In den vorangegangenen Vertragsverhandlungen hatte We.
  219. genüber den Angeklagten F.
  220. und H.
  221. ge-
  222. zunächst auf einem jährli-
  223. chen Nettogehalt von 2 Mio. DM bestanden, das für den 1. FC Kaiserslautern
  224. bei Berücksichtigung der Lohnsteuerlast nicht finanzierbar war. Um die verdeckte Lohnzahlung an We. und die beabsichtigte Nichtanmeldung der darauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, gaben F.
  225. und H.
  226. nach außen vor, die Vermarktungsrechte an der Person des Spielers We.
  227. von einer Firma W.
  228. F.
  229. R.
  230. gegen ein Entgelt für die Laufzeit
  231. des Arbeitsvertrags erworben zu haben. Dieses Entgelt wurde nach dem Ergebnis der Vertragsverhandlungen nunmehr mit drei jährlichen Raten zu je
  232. 1,5 Mio. DM beziffert. Tatsächlich wurde die Firma von den Beteiligten erfunden, weil die von
  233. schlagene
  234. We.
  235. We. F.
  236. zunächst als Zahlungsempfängerin vorgezu offensichtlich dem Fußballspieler zu-
  237. zuordnen war.
  238. 13
  239. Den – vereinsintern zustimmungspflichtigen – Zusatzvertrag
  240. über die Sonderzahlung verschwiegen die Angeklagten F.
  241. , H.
  242. und
  243. -9-
  244. der in die Vorgehensweise eingeweihte Angeklagte
  245. W.
  246. gegen-
  247. über den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern. Ihnen gegenüber stellten sie die
  248. Verpflichtung des Spielers We. als „Schnäppchen“ dar, da dieser „ablösefrei
  249. habe verpflichtet werden können und dessen Gehalt sich im üblichen Rahmen bewege“ (UA S. 36). Als ein Angestellter bei Prüfung des Zusatzvertrags die fehlende Zustimmung des Aufsichtsrates beanstandete, spiegelte
  250. ihm
  251. W.
  252. mit einem auf den 8. November 2001 rückdatierten
  253. und inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk vor, die Zustimmung der anderen
  254. Aufsichtsratsmitglieder eingeholt zu haben. We.
  255. vereinnahmte mit Wissen
  256. der Angeklagten die als erste Teilrate für die Vermarktungsrechte deklarierte
  257. Sonderlohnzahlung über ein Mailänder Bankkonto und versteuerte sie nicht.
  258. Er erstattete jedoch im August 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstanzeige.
  259. 14
  260. 5. Ebenso wie bei
  261. We.
  262. verfuhr der Angeklagte F.
  263. bei der Verpflichtung und Entlohnung des brasilianischen Mittelfeldspielers
  264. Li.
  265. im Juli 2001. Um dessen Forderung nach einem Zusatzbetrag von
  266. 2 Mio. DM netto neben dem Grundgehalt und Punkteprämien erfüllen zu
  267. können, was für den 1. FC Kaiserslautern bei Berücksichtigung der
  268. Lohnsteuerlast nicht möglich gewesen wäre, täuschte F.
  269. auch diesmal
  270. den entgeltlichen Erwerb der Vermarktungsrechte an der Person des Spielers von einem Dritten vor. Tatsächlich war der angebliche Vertragspartner,
  271. der Berater Lo.
  272. , aber nicht Rechteinhaber. Ein Scheinvertrag, der seine
  273. Legitimation nach außen belegen sollte, wurde nachträglich auf Januar 1999
  274. rückdatiert.
  275. 15
  276. Im Juli 2001 und Juli 2002 zahlte der 1. FC Kaiserslautern auf
  277. Anweisung des Angeklagten F.
  278. an Lo.
  279. je 500.000 DM aus, die nach
  280. außen als die ersten beiden Raten für die Vermarktungsrechte bezeichnet,
  281. letztendlich aber vom Zeugen Li.
  282. über ein auf seine Mutter lautendes
  283. Auslandskonto vereinnahmt wurden. Wie vom Angeklagten F.
  284. beab-
  285. sichtigt, wurden diese beiden Gehaltssonderzahlungen nicht auf dem für Li.
  286. - 10 -
  287. geführten Lohnkonto und damit auch nicht in den Lohnsteueranmeldungen für Juli 2001 und Juli 2002 erfasst. Dadurch verkürzte der Angeklagte
  288. F.
  289. die Lohnsteuer für Juli 2001 um 242.493 DM und für Juli 2002 um
  290. 124.001 Euro. Li.
  291. , der die Zahlungen in seinen Einkommensteuererklä-
  292. rungen für die Jahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im August 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstanzeige.
  293. 6. Der 1. FC Kaiserslautern, vertreten durch einen neuen Vor-
  294. 16
  295. stand, und das Finanzamt Kaiserslautern verständigten sich in der Folgezeit
  296. im u. a. wegen der vorstehenden Fälle geführten steuerlichen Ermittlungsverfahren auf Lohnsteuernachzahlungen in Höhe von fast 9 Mio. Euro, die fristgerecht geleistet wurden. Die dem zugrunde liegende „tatsächliche Verständigung“ bezog sich auch auf den Vorwurf verschleierter Lohnzahlungen an
  297. den damals bei dem 1. FC Kaiserslautern beschäftigten französischen Nationalspieler
  298. D.
  299. ; insoweit wurden die Angeklagten insgesamt freige-
  300. sprochen. Von der DFL wurde der Verein mit einer Vertragsstrafe und einem
  301. Punktabzug belegt.
  302. II. Revisionen der Staatsanwaltschaft
  303. 1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi-
  304. 17
  305. sionen der Staatsanwaltschaft sind entgegen dem umfassenden Wortlaut
  306. ihres Antrages hinsichtlich der Angeklagten F.
  307. und H.
  308. auf die Über-
  309. prüfung der Strafaussprüche beschränkt; lediglich hinsichtlich des Angeklagten
  310. W.
  311. wird auch der Schuldspruch im Blick auf dessen Verur-
  312. teilung nur wegen Beihilfe angefochten. Aus der nur insoweit ausgeführten
  313. Sachrüge ergibt sich in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft, dass
  314. der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ausschließlich diese Beschwerdepunkte erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähnten Teilfreisprüche nicht angegriffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – 5 StR 140/05; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; vgl. auch
  315. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
  316. - 11 -
  317. 18
  318. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil, soweit
  319. es den Angeklagten
  320. W.
  321. betrifft, im Schuldspruch dahin abzuän-
  322. dern, dass dieser Angeklagte der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig
  323. ist.
  324. 19
  325. a) Die auf die Beanstandung des Schuldspruchs vorzuneh-
  326. mende umfassende Überprüfung des Urteils (§ 301 StPO) hat keinen
  327. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  328. W.
  329. ergeben, wie
  330. noch im Rahmen der Angeklagtenrevision näher darzulegen sein wird. Das
  331. Landgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten
  332. W.
  333. dessen Mitwirkung an der Verkürzung von Lohnsteuer für Juli 1999 und
  334. – hinsichtlich des Fußballspielers We.
  335. – für Februar 2002 nur als Beihilfe
  336. und nicht als mittäterschaftlich begangene Steuerhinterziehung gewertet.
  337. 20
  338. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen
  339. eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein
  340. Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als
  341. Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner
  342. Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg,
  343. der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der
  344. Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In
  345. Grenzfällen ist dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der
  346. Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig
  347. gewürdigt hat, so ist das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich
  348. gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 2005, 380, 381).
  349. 21
  350. Hier ist indes das Landgericht bereits im Ansatz von falschen
  351. Maßstäben ausgegangen und hat deshalb die ihm obliegende Bewertung der
  352. - 12 -
  353. für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bedeutsamen Umstände
  354. überhaupt nicht vorgenommen. Es hat sich von vornherein an einer täterschaftlichen Verurteilung gehindert gesehen, weil der Angeklagte
  355. W.
  356. als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht zugleich als faktischer Mitvorstand
  357. des Vereins anzusehen gewesen sei. Damit hat es verkannt, dass – anders
  358. als bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
  359. (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4) – Mittäter einer Steuerhinterziehung in der hier verwirklichten Begehensvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)
  360. auch derjenige sein kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der
  361. aber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen handelt (st. Rspr.; vgl.
  362. BGHSt 38, 37, 41; BGHR aaO; BGH NStZ 1986, 463). Bei Steuerhinterziehung durch aktives Tun ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, wer in welchem Umfang an der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen mitgewirkt hat.
  363. Nicht allein ausschlaggebend ist, wer – wie hier der Vorstand für den Verein
  364. (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO, § 26 Abs. 2
  365. BGB) – für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich
  366. ist.
  367. b) Die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landge-
  368. 22
  369. richts belegen mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten
  370. W.
  371. .
  372. Der Senat kann daher den Schuldspruch – entsprechend der Anklage –
  373. selbst ändern.
  374. 23
  375. aa) Im Fall der Lohnsteuerhinterziehung für den Monat Juli
  376. 1999 hatte das Handeln des Angeklagten
  377. hung eine zentrale Bedeutung.
  378. W.
  379. W.
  380. für die Tatbegewar „maßgeblich“ (UA S. 53)
  381. an den Vertragsverhandlungen und an der Einschaltung der Briefkastenfirma
  382. Te.
  383. zum Zwecke der Verschleierung des Geldflusses an
  384. S.
  385. betei-
  386. ligt. Mit der eigenhändigen Unterzeichnung des Scheinvertrags leistete er
  387. zudem – zusammen mit dem Angeklagten F.
  388. – den entscheidenden
  389. Tatbeitrag für die Abgabe einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung. Denn der
  390. Scheinvertrag wurde mit der dazugehörigen Eingangsrechnung in die Buch-
  391. - 13 -
  392. haltung des 1. FC Kaiserslautern übernommen und hatte damit zwangsläufig
  393. die Nichterfassung der Sonderzahlung auf dem für S.
  394. geführten Lohn-
  395. konto zur Folge. Weiterer nennenswerter Handlungen bedurfte es seitens der
  396. Angeklagten nicht, um eine falsche Lohnsteueranmeldung zu bewirken.
  397. 24
  398. Der Tatbeitrag des Angeklagten
  399. tretung für das Vorstandsmitglied H.
  400. W.
  401. , der in Ver-
  402. den Scheinvertrag abgeschlossen
  403. hat, ist genauso zu bewerten wie derjenige des Angeklagten H.
  404. bei Ver-
  405. pflichtung des Spielers We. , bei dem das Landgericht rechtsfehlerfrei von
  406. einer täterschaftlichen Beteiligung ausgegangen ist. Der Angeklagte
  407. W.
  408. wurde bei den Vertragsverhandlungen nicht in seiner Funktion
  409. als Vorsitzender des Aufsichtsrats tätig, der gegenüber dem Vereinsvorstand
  410. eine Kontrollfunktion innehat. Er wechselte vielmehr die Rolle und nahm bei
  411. diesem Geschäft – wie auch seine Unterschrift auf dem Vertrag belegt – Aufgaben wahr, die an sich dem Vereinsvorstand obliegen. Dies gilt erst recht
  412. vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte F.
  413. den 1. FC Kaiserslautern
  414. nach den Regelungen der Vereinssatzung nach außen allein überhaupt nicht
  415. wirksam vertreten konnte. Dass sich der Angeklagte
  416. W.
  417. an-
  418. sonsten im Regelfall nicht in das operative Geschäft des Vorstandes einmischte, steht einer täterschaftlichen Tatbeteiligung im vorliegenden Fall
  419. nicht entgegen. Auch der Grad seines Interesses am Taterfolg unterscheidet
  420. sich nicht von dem des Angeklagten F.
  421. . Beide Angeklagte wollten
  422. gleichermaßen für den sportlichen Erfolg „ihres“ Vereins die Verpflichtung
  423. des Spielers S.
  424. zu den vereinbarten Bedingungen einschließlich der
  425. damit einhergehenden Lohnsteuerhinterziehung.
  426. 25
  427. bb) Auch im Fall der Lohnsteuerhinterziehung für den Monat
  428. Februar 2002 ist die Beteiligung des Angeklagten
  429. W.
  430. als tä-
  431. terschaftliche zu werten. Zwar wirkte er in diesem Fall nicht unmittelbar am
  432. Zustandekommen des Scheinvertrags mit. Er leistete jedoch mit seiner Lüge,
  433. der Aufsichtsrat habe dem Vertrag zugestimmt, einen für das Gelingen der
  434. Lohnsteuerhinterziehung ausschlaggebenden Tatbeitrag. Denn allein wegen
  435. - 14 -
  436. des von ihm gefertigten Aktenvermerks verblieb der Scheinvertrag in der
  437. Buchhaltung des Vereins, was zwangsläufig die Nichterfassung der Sonderzahlung auf dem für den Zeugen We. geführten Lohnkonto zur Folge hatte.
  438. Der Angeklagte
  439. W.
  440. sorgte somit in seiner zentralen Stellung
  441. als Aufsichtsratsvorsitzender für die Ausschaltung dieses Kontrollgremiums,
  442. weil bei einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung über die entstehenden
  443. Zahlungsverpflichtungen mit der erforderlichen Zustimmung des Aufsichtsrats nicht zu rechnen war. Sein Interesse am Taterfolg entspricht dem bei
  444. Verpflichtung des Spielers S.
  445. W.
  446. . Auch hier wollte der Angeklagte
  447. die Lohnsteuerhinterziehung als eigene, weil sie unab-
  448. dingbarer Bestandteil des Finanzierungskonzepts für die Verpflichtung des
  449. Spielers We.
  450. war. Von dessen Einsatz erhoffte sich der Angeklagte
  451. W.
  452. aber in gleicher Weise sportlichen Erfolg des Vereins wie
  453. die Angeklagten F.
  454. 26
  455. und H.
  456. .
  457. c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch
  458. gleichwohl unberührt (vgl. entsprechend BGH wistra 2005, 380). Namentlich
  459. im Blick auf die Höhe der Einzelstrafen gegen die als Täter abgeurteilten Mitangeklagten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die
  460. ihm versagte Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe gegen den Angeklagten
  461. W.
  462. verhängt hätte, wenn es ihn zutreffend als Mittäter und
  463. nicht als Gehilfen beurteilt hätte. Damit kann das Verfahren gegen den schon
  464. in höherem Lebensalter stehenden Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen
  465. werden.
  466. 27
  467. 3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind, soweit sie die
  468. Strafzumessung betreffen, unbegründet. Zwar erweisen sich die verhängten
  469. Strafen als sehr mild. Gleichwohl enthält die Strafzumessung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten.
  470. 28
  471. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
  472. - 15 -
  473. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
  474. Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
  475. hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
  476. sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des
  477. Revisionsgerichts
  478. ist
  479. in
  480. der
  481. Regel
  482. nur
  483. möglich,
  484. wenn
  485. die
  486. Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen
  487. rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten
  488. Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter
  489. Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra
  490. 2006, 96, 100, insoweit nicht in BGHSt 50, 299 abgedruckt).
  491. 29
  492. Die vom Landgericht verhängten Strafen verlassen entgegen
  493. der Ansicht der Bundesanwaltschaft noch nicht den Bereich des Schuldangemessenen; sie sind daher vom Senat hinzunehmen. Insbesondere haben
  494. auch die Hinterziehungsbeträge noch nicht ein solches Ausmaß erreicht,
  495. dass die Strafen mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen als
  496. unvertretbar mild zu beanstanden wären, zumal der Steuerschaden durch
  497. den 1. FC Kaiserslautern ausgeglichen wurde.
  498. 30
  499. Die Gewichtung der einzelnen Strafmilderungsfaktoren durch
  500. die Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Tatgericht die
  501. Einlassungen der Angeklagten, die die äußeren Tatumstände eingeräumt
  502. haben, als Teilgeständnis und damit strafmildernd gewertet hat, ist nicht
  503. rechtsfehlerhaft. Wenn die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht
  504. habe diesem Gesichtspunkt einen zu hohen Stellwert beigemessen, ist dies
  505. lediglich der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die tatrichterliche
  506. Strafzumessung durch eine eigene zu ersetzen.
  507. 31
  508. Es stellt auch keine fehlerhafte Zumessungserwägung dar,
  509. dass das Landgericht sowohl die Wiedergutmachung des Steuerschadens
  510. durch den 1. FC Kaiserslautern als auch daneben die Regressansprüche des
  511. Vereins gegen die Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat. Während die
  512. - 16 -
  513. Wiedergutmachung unmittelbar das vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung geschützte Rechtsgut betrifft, gehört die persönliche zivilrechtliche
  514. Haftung der Angeklagten zu den Auswirkungen der Tat auf die Täter selbst.
  515. Schließlich ist das Landgericht auch rechtsfehlerfrei von der „Fremdnützigkeit“ der Lohnsteuerhinterziehungen ausgegangen. Dafür, dass die Angeklagten bei Misslingen der Vertragsverhandlungen um ihre Anstellung hätten
  516. fürchten müssen oder der Verein ohne Verpflichtung dieser vier Spieler unmittelbar in wirtschaftliche Not geraten wäre, geben die Feststellungen nichts
  517. her.
  518. 32
  519. Letztendlich begegnet die Berücksichtigung der Länge der
  520. Verfahrensdauer keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer durfte
  521. die mehrjährige Belastung für die Angeklagten durch das schwebende Verfahren ungeachtet der Komplexität der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte und der aufwendigen Auslandsermittlungen, welche die Verfahrensdauer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum erstinstanzlichen
  522. Urteil von knapp drei Jahren ohne weiteres rechtfertigten, gleichwohl strafmildernd berücksichtigen.
  523. III. Revision des Angeklagten F.
  524. 33
  525. Die Revision des Angeklagten F.
  526. bleibt ohne Erfolg.
  527. 34
  528. 1. Die Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf.
  529. 35
  530. a) Die Besetzungsrüge versagt – ihre Zulässigkeit unterstellt –
  531. in der Sache. Die ausgeschiedene beisitzende Richterin war am weiteren
  532. Mitwirken verhindert im Sinne des § 192 Abs. 2 GVG mit der Folge, dass der
  533. Ergänzungsrichter einzutreten hatte. Auf ihr Verlangen hin war sie zwingend
  534. aus dem Richterverhältnis zu entlassen, und zwar zu dem von ihr beantragten Zeitpunkt (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz; vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 5. Aufl. § 21
  535. - 17 -
  536. Rdn. 2, 24 f.). Auf Verstöße allein gegen die Verfahrensvorschriften der
  537. §§ 222a, 222b StPO kann eine Revision von vornherein nicht gestützt werden (vgl. Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 222b Rdn. 18).
  538. 36
  539. b) Soweit der Angeklagte F.
  540. schrift der Vernehmung des Zeugen Lo.
  541. die Verlesung der Niedervom 26. März 2003 sowie eines
  542. Schreibens dieses Zeugen vom 5. Juni 2003 als Verletzung des § 251 Abs. 1
  543. Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 StPO rügt und mit der Aufklärungsrüge die unterbliebene
  544. Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung beanstandet, sind die
  545. Rügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), denn der Beschwerdeführer
  546. teilt weder den Inhalt der Niederschrift noch den des Briefs mit. Im Übrigen
  547. haben die Verfahrensbeteiligten der Verlesung zugestimmt.
  548. 37
  549. c) Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf
  550. Vernehmung des Auslandszeugen We.
  551. als unerreichbar (§ 244 Abs. 3
  552. Satz 2 StPO) zurückgewiesen, dringt nicht durch.
  553. 38
  554. aa)
  555. Dieser
  556. Rüge
  557. liegt
  558. folgendes
  559. Verfahrensgeschehen
  560. zugrunde:
  561. 39
  562. Nach vorangegangenen monatelangen vergeblichen Versu-
  563. chen – unter anderem unter Einschaltung der deutschen Botschaft in Katar –,
  564. eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen We.
  565. zu ermitteln, konnte das
  566. Landgericht erstmals den Zugang der – unter Zusicherung sicheren Geleits
  567. erfolgten – Ladung zum Verhandlungstermin am 6. Oktober 2005 nachweisen. In einem mit der Dolmetscherin geführten Telefongespräch teilte der
  568. Zeuge We. mit, er könne an diesem Verhandlungstermin wegen eines Fußballspiels nicht erscheinen, sei aber gleichwohl aussagebereit. Im Zusammenhang mit der dem Zeugen zugegangenen zweiten Ladung, diesmal zum
  569. Termin vom 10. Oktober 2005, gelang es dem Berichterstatter der Strafkammer, telefonisch Kontakt zum Zeugen We.
  570. aufzunehmen und ihn zu
  571. fragen, ob er der Ladung Folge leisten werde. We.
  572. teilte mit, er sei am
  573. - 18 -
  574. Kommen gehindert, weil sein neuer Trainer ihm hierfür die Zustimmung verweigere. Er wolle sich jedoch letztmals um eine Zustimmung bemühen. Bleibe dies ohne Erfolg, werde er weder am 10. Oktober 2005 noch an einem
  575. anderen Termin erscheinen. Er versprach, sich nochmals zu melden, falls die
  576. Genehmigung doch noch erteilt werde. Der Zeuge erschien sodann weder
  577. zum Verhandlungstermin am 10. Oktober 2005 noch nahm er Kontakt zum
  578. Gericht auf.
  579. 40
  580. bb) Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht verpflichtet,
  581. durch weiteres Einwirken auf den Zeugen We.
  582. oder gar durch Kontaktauf-
  583. nahme mit seinem Trainer zu versuchen, den Zeugen We. zu einer persönlichen Vernehmung vor der Strafkammer zu bewegen. Das Landgericht hat
  584. den Zeugen rechtsfehlerfrei als unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) angesehen.
  585. 41
  586. Ein Beweismittel ist dann unerreichbar im Sinne der vorge-
  587. nannten Vorschrift, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung
  588. und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehbarer
  589. Zeit herbeizuschaffen. Ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen
  590. nicht erzwungen werden kann, ist selbst ohne förmliche Ladung als unerreichbar anzusehen, wenn er sich definitiv weigert, vor dem erkennenden
  591. Gericht auszusagen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 20).
  592. Hier hat der Zeuge We.
  593. zweimal eine Terminsladung erhalten und ist den-
  594. noch nicht erschienen. Seine Angaben im letzten Telefongespräch durfte die
  595. Kammer als endgültige Weigerung verstehen. Was den Zeugen zum Nichterscheinen bewegte und ob dieser sich letztlich nur wegen des Verbots seines Trainers am Kommen gehindert sah, musste das Gericht nicht aufklären.
  596. Auf der Grundlage der unmittelbar mit dem Zeugen geführten Gespräche und
  597. vor dem Hintergrund der monatelangen vergeblichen Bemühungen, den
  598. Zeugen herbeizuschaffen, durfte das Landgericht damit davon ausgehen,
  599. dass We. nicht in absehbarer Zeit vor der Strafkammer erscheinen werde.
  600. - 19 -
  601. cc) Darüber, ob das Landgericht etwa rechtsfehlerhaft die
  602. 42
  603. Möglichkeit einer kommissarischen (§ 223 StPO) oder audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO in seinem Ablehnungsbeschluss nicht erwogen
  604. hat, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Beschwerdeführer hat die
  605. zur Beanstandung eines derartigen Fehlers erforderliche Verfahrensrüge
  606. nicht erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a Audiovisuelle Vernehmung 5).
  607. d) Die Zurückweisung des Beweisantrags, mit der die Verteidi-
  608. 43
  609. gung des Angeklagten F.
  610. die Vernehmung des Zeugen
  611. Mat.
  612. begehrte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht durfte die im Beweisantrag enthaltene Tatsache, gegenüber Mat.
  613. We.
  614. habe der Spieler
  615. bekundet, er habe in Kaiserslautern „etwas unterschrieben, das ihm
  616. Ärger vom Hals nimmt“, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ansehen. Das Landgericht musste aus der „Beweistatsache“ nicht schließen, dass
  617. der Zeuge We.
  618. in seiner Selbstanzeige und bei seiner richterlichen Ver-
  619. nehmung die Unwahrheit gesagt hatte.
  620. 44
  621. e) Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision die Nichtverneh-
  622. mung des Auslandszeugen C.
  623. S.
  624. beanstandet, ist jedenfalls unbe-
  625. gründet. Die Strafkammer konnte ihre Überzeugungsbildung auf eine Vielzahl von Indizien stützen, die dafür sprechen, dass der angeblich an die Firma Te.
  626. geflossene Geldbetrag letztlich an den Zeugen
  627. S.
  628. ge-
  629. langte und als Lohnzahlung zu qualifizieren ist. Die aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände unter Einbeziehung der Feststellungen zu den übrigen ausgeurteilten Fällen und ähnlich gelagerten Vorgängen
  630. gewonnene Überzeugung der Strafkammer, dass das Entgelt nur zum
  631. Schein für den Erwerb der Vermarktungsrechte gezahlt wurde, beruht auf
  632. einer ausreichend breiten Tatsachengrundlage.
  633. 45
  634. stand.
  635. 2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung
  636. - 20 -
  637. 46
  638. a) Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler die Überzeu-
  639. gung gebildet, dass die vom Angeklagten geschlossenen vier Zusatzverträge, soweit sie ein Entgelt als Gegenleistung für die Abtretung der Vermarktungsrechte bzw. für „Scouting“-Dienstleistungen vorsahen, nicht ernstlich
  640. gewollt waren und nur der Verschleierung von Gehaltszahlungen
  641. an die
  642. neuverpflichteten Lizenzfußballspieler dienten.
  643. 47
  644. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO liegt – eben-
  645. so wie bei § 117 BGB – vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass die mit
  646. den Willenserklärungen an sich verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht
  647. eintreten sollen und damit das Erklärte in Wirklichkeit nicht gewollt ist. Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfolges, hier der Vermeidung der Lohnsteuerlasten, ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für erforderlich erachtet
  648. haben. Die Beurteilung, ob ein Geschäft nur zum Schein abgeschlossen
  649. wurde, obliegt dabei grundsätzlich dem Tatrichter. Lässt das Urteil erkennen,
  650. dass der Tatrichter die wesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft sprechenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und in
  651. eine Gesamtwürdigung einbezogen hat, so dass die vom Gericht gezogene
  652. Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme oder bloße Vermutung ist, ist dies
  653. vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHR AO § 41 Abs. 2 Scheinhandlung
  654. 3 = wistra 2002, 221, 223 – „Yeboah“).
  655. 48
  656. Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des angefochte-
  657. nen Urteils gerecht, und zwar namentlich auch im Hinblick auf die Abgrenzung zu den anderen (nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkunftsarten, insbesondere den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder gar aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
  658. 49
  659. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören ge-
  660. mäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne und andere Bezüge und
  661. - 21 -
  662. Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2
  663. EStG) und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt
  664. werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Vorteile werden für eine Beschäftigung
  665. gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers
  666. veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das
  667. Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der
  668. nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sich die Leistung des
  669. Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Nicht erforderlich ist, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers
  670. zugeordnet werden kann (vgl. BFH BStBl II 1988, 726, 728 f.; BStBl II 1985,
  671. 529, 530; BStBl II 1985, 532 f.; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. § 19 Rdn.
  672. 24; jeweils m.w.N).
  673. 50
  674. Allerdings qualifiziert die Einmalzahlung an die angestellten Li-
  675. zenzfußballspieler diese nicht bereits als solche als Gehaltszahlung. Nicht
  676. jede Zahlung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer muss Lohn im Sinne des § 19 EStG sein. So sind die vom Sportler für Werbeleistungen vereinnahmten Gelder regelmäßig als gewerbliche Einkünfte einzuordnen (vgl.
  677. BFH BStBl II 1986, 424, 426; BStBl II 1983, 182, 183 f.; Lutz DStZ 1998, 279,
  678. 283). Gleiches gilt für den aus der Abtretung der Vermarktungsrechte erzielten Veräußerungserlös (vgl. BGH aaO; Enneking/Denk DStR 1996, 450,
  679. 454 f.). Die für eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG erforderliche Entscheidungsfreiheit ist bei einem Mannschaftssportler jedoch nur dann
  680. anzunehmen, wenn diesem ein eigener persönlicher Werbewert zukommt
  681. (vgl. BMF-Schreiben vom 25. August 1995 – IV B 6 – S 2331 – 9/95, DStR
  682. 1995, 1508).
  683. 51
  684. Bei allen vier Verpflichtungen waren sich der Angeklagte F.
  685. und der jeweilige Lizenzfußballspieler darüber einig, dass der 1. FC Kaisers-
  686. - 22 -
  687. lautern das Entgelt nicht für den Erwerb der Vermarktungsrechte bzw. im Fall
  688. B.
  689. für „Scouting“-Dienstleistungen schuldete, sondern für das Zurverfü-
  690. gungstellen der Arbeitskraft durch den Spieler. Die Beteiligten haben sich
  691. keine Gedanken über den Marktwert der Vermarktungsrechte bzw. „Scouting“-Dienstleistungen gemacht und über den Nutzungspreis verhandelt,
  692. sondern das Entgelt schlicht nach der Differenz bestimmt, die erforderlich
  693. war, um die Lücke zur Gehaltsvorstellung des Spielers zu schließen. Dies
  694. zeigt, dass es sich tatsächlich um Arbeitslohn handelte.
  695. 52
  696. Unberührt davon blieb das Interesse des 1. FC Kaiserslautern
  697. an dem Erwerb der Rechte am eigenen Bild und Namen der Spieler, um diese im Rahmen der zentralen Vermarktung der DFL bzw. dem DFB anzubieten. Nach dem festgestellten Verlauf der Vertragsverhandlungen handelten
  698. die Beteiligten dafür keinen separaten Preis aus. Ihre Vermarktungsrechte
  699. hatten die Spieler dem 1. FC Kaiserslautern vielmehr bereits mit ihrem § 3
  700. des Musterarbeitsvertrags enthaltenden Spielervertrag eingeräumt. Da nicht
  701. der Erwerb der Vermarktungsrechte, sondern lediglich dessen zusätzliche
  702. Vergütung zum Schein erfolgt ist, gehen die Angriffe der Revision, die eine
  703. Auseinandersetzung mit dem die Übertragung dieser Rechte enthaltenden
  704. § 3 des Musterarbeitsvertrags vermisst und die Beweiswürdigung deswegen
  705. als lückenhaft beanstandet, ins Leere.
  706. 53
  707. b) Im Einzelnen gilt Folgendes:
  708. 54
  709. aa) Hinsichtlich des Spielers
  710. S.
  711. hat das Landgericht
  712. alle entscheidungsrelevanten Umstände herangezogen und gewürdigt. Es
  713. hat seine Beweiswürdigung namentlich auf den Ablauf der Vertragsverhandlungen gestützt und aus den dem Vertragsschluss nachfolgenden Umständen, dass der 1. FC Kaiserslautern weder der Nutzung der Werberechte
  714. durch die Firma T. –L.
  715. R.
  716. des Arbeitsvertrags der Spieler S.
  717. entgegentreten ist, noch bei Ende
  718. von dem ihn aufnehmenden Fußball-
  719. klub Borussia Mönchengladbach Zahlungen für die Vermarktungsrechte ver-
  720. - 23 -
  721. langte, rechtsfehlerfrei auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der Zahlungsverpflichtung zum Erwerb der Vermarktungsrechte geschlossen. Solches stellt
  722. eine nachvollziehbare und plausible Wertung des Tatgerichts dar (vgl.
  723. BGHSt 36, 1, 14), an die das Revisionsgericht gebunden ist. Auf der Grundlage der von
  724. S.
  725. bei einer Fahndungsmaßnahme gemachten Aus-
  726. sage, zumindest das von der T. –L.
  727. R.
  728. gezahlte Werbeentgelt
  729. vereinnahmt zu haben, durfte das Landgericht im Rahmen der Gesamtschau
  730. mit den übrigen Fällen davon ausgehen, dass S.
  731. die Sonderzahlung
  732. auch zugeflossen ist, wenngleich nicht als Gegenleistung für die Abtretung
  733. des Vermarktungsrechts, sondern als zusätzlicher Arbeitslohn.
  734. 55
  735. bb) Bei dem Spieler B.
  736. besteht die Besonderheit, dass die-
  737. ser die Sonderzahlungen als Handgeld für den Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem 1. FC Kaiserslautern erhielt. Auch das einem Lizenzfußballspieler gewährte Handgeld, das ihn zum Vertragsabschluss bewegen soll, ist
  738. indes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV als Arbeitslohn zu qualifizieren
  739. (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer 4. Aufl. „Fußballspieler“ Rdn. 1;
  740. vgl. auch FG Köln EFG 1998, 1586, 1587 f.). Nach dem festgestellten Verlauf
  741. der Vertragsverhandlungen erwarb B.
  742. seinen Zahlungsanspruch in Höhe
  743. von 1,3 Mio. DM unmittelbar gegen den 1. FC Kaiserslautern. Nicht etwa
  744. sollte die Ablösezahlung im Innenverhältnis zwischen dem abgebenden
  745. Verein, dem NK Osijek, der 900.000 DM vereinnahmte, und dem Spieler
  746. geteilt werden (vgl. zu einer derartigen Konstellation FG Köln aaO). Dass im
  747. Arbeitsvertrag B.
  748. s mit seinem kroatischen Verein eine Ablösesumme
  749. von 1,2 Mio. DM mit der Verpflichtung zur hälftigen Teilung bestimmt war,
  750. stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung des
  751. Landgerichts nicht in Frage. Denn den Beteiligten blieb es unbenommen,
  752. eine höhere Ablösesumme mit dem aufnehmenden Verein auszuhandeln,
  753. was auch angesichts der festgestellten Angebote anderer Vereine nahe lag,
  754. und von der Ablöseklausel im Arbeitsvertrag Abstand zu nehmen. Für den
  755. kroatischen Verein war die ausgehandelte Ablösesumme bereits deswegen
  756. - 24 -
  757. vorteilhaft, weil sie den nach dem Arbeitsvertrag widrigstenfalls zu
  758. erwartenden Betrag um 300.000 DM überstieg.
  759. 56
  760. Aus diesem Grunde ist auch die in diesem Zusammenhang
  761. „hilfsweise“ erhobene Aufklärungsrüge unbegründet. Die Tatsache, dass
  762. zwischen dem NK Osijek, B.
  763. und 1. FC Kaiserslautern eine „Gesamtab-
  764. lösesumme“ von 2,2 Mio. DM vereinbart war und davon dem Spieler 1,3 Mio.
  765. DM sowie dem Verein 900.000 DM zukommen sollten, hat das Landgericht
  766. seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dass die „Scouting“-Dienstleistungen
  767. wertlos waren, wird von der Revision nicht bestritten.
  768. 57
  769. cc) Bei Li.
  770. durfte sich das Landgericht aufgrund von des-
  771. sen Aussage, in der er den Inhalt seiner Selbstanzeige bestätigte, und dem
  772. Ablauf der Vertragsverhandlungen von dem Scheincharakter der Entgeltvereinbarung über das Vermarktungsrecht überzeugen.
  773. 58
  774. dd) Gleiches gilt für We.
  775. im Hinblick auf dessen Selbstanzei-
  776. ge und seine Angaben in der nachfolgenden richterlichen Vernehmung sowie
  777. auf den Ablauf der Vertragsverhandlungen. Soweit der Angeklagte F.
  778. in
  779. diesem Zusammenhang die mangelnde Auseinandersetzung des Gerichts
  780. mit seiner schriftlichen Einlassung beanstandet, übergeht er die Feststellung
  781. des Landgerichts, wonach We. s Berater während der laufenden Vertragsverhandlungen auf einer Sonderzahlung von insgesamt 4,5 Mio. DM bestand. Im Übrigen war das Landgericht nicht gehalten, sich mit sämtlichen
  782. Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten auseinander zu setzen, der
  783. sich umfänglich zur Sache eingelassen hatte.
  784. IV. Revision des Angeklagten H.
  785. 59
  786. Die Revision des Angeklagten H.
  787. ist unbegründet.
  788. 60
  789. 1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
  790. - 25 -
  791. 61
  792. a) Die Besetzungsrüge versagt aus den unter III. 1. a) genann-
  793. ten Gründen. § 70 Abs. 2 GVG ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.
  794. 62
  795. b) Die Rüge, die Verlesung der Niederschriften über die rich-
  796. terliche Vernehmung des Spielers We.
  797. sowie über dessen beim Finanzamt
  798. persönlich abgegebene Selbstanzeige verletze die Vorschrift des § 251
  799. StPO, ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Verlesung der Schriftstücke gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen vor. Aus
  800. den bereits zur Revision des Angeklagten F.
  801. dargelegten Gründen
  802. durfte das Landgericht von einer endgültigen Weigerung des Zeugen We.
  803. ausgehen, vor dem Prozessgericht zu erscheinen.
  804. 63
  805. c) Entgegen der auf Verletzung des § 261 StPO gestützten
  806. Verfahrensrüge konnte der verlesenen Vernehmung des Zeugen We.
  807. eine
  808. tragfähige Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer entnommen
  809. werden, dass der Angeklagte F.
  810. dem Zeugen We.
  811. zum Schein ein
  812. Entgelt für die Nutzung seiner Vermarktungsrechte anbot, um ihm das ansonsten nicht finanzierbare Gehalt zukommen zu lassen.
  813. 64
  814. d) Soweit das Landgericht über den Hilfsbeweisantrag zum
  815. wirtschaftlichen Wert der Vermarktungsrechte hier betroffener Spieler nicht
  816. entschieden hat, bleibt das unschädlich, da sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass das Landgericht diese Beweisbehauptung aus tatsächlichen
  817. Gründen für bedeutungslos hielt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 5). Das Landgericht war durch die Beweisbehauptung ersichtlich nicht
  818. gehindert, sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände, insbesondere auch zum Zustandekommen des Zusatzvertrages, die Überzeugung zu bilden, dass die Beteiligten gar keine Vergütung für die Abtretung von Vermarktungsrechten vereinbaren, sondern mit ihren Zahlungen
  819. zusätzliche Gehaltsforderungen der Spieler erfüllen wollten.
  820. - 26 -
  821. 65
  822. 2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Ur-
  823. teils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten H.
  824. ergeben.
  825. Das Landgericht hat sich, wie bereits zur Revision des Angeklagten F.
  826. ausgeführt, rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass es sich bei dem
  827. Vertrag mit der nicht existierenden Firma W.
  828. F.
  829. R.
  830. um ein
  831. Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO handelte.
  832. V. Revision des Angeklagten
  833. 66
  834. W.
  835. Schließlich hat auch die Revision des Angeklagten
  836. W.
  837. keinen Erfolg.
  838. 67
  839. 1. Die Verfahrensrügen decken keinen Rechtsfehler auf.
  840. 68
  841. a) Die behauptete Verletzung des § 261 StPO, das Landge-
  842. richt habe die im Urteil verwertete schriftliche Auskunft des Bundesamtes für
  843. Finanzen über die Firma Te.
  844. nicht in die Hauptverhandlung eingeführt,
  845. ist nicht bewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer den
  846. Inhalt dieser Auskunft im Wege des Vorhalts an die als Zeugen vernommenen Steuerfahndungsbeamten des Finanzamts Kaiserslautern (ProtBd. Bl.
  847. 24, 26), an das die Auskunft gerichtet war, eingeführt hat (vgl. BGHSt 11,
  848. 159, 160). Die Beanstandung, ein derartiger Vorhalt sei nicht vorgenommen
  849. worden, muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis für die
  850. Richtigkeit dieser Behauptung erbracht werden kann. Vorhalte sind als bloße
  851. Vernehmungsbehelfe nicht in das Protokoll aufzunehmen (vgl. BGHSt 21,
  852. 285, 286). Dass die Strafkammer andere Vorhalte in die Sitzungsniederschrift aufgenommen hat, beweist nicht, dass nicht protokollierte Vorhalte
  853. nicht stattgefunden haben. Es widerspräche der Ordnung des Revisionsverfahrens, über Vorgänge, die keine wesentlichen Förmlichkeiten darstellen
  854. und deshalb in die Sitzungsniederschrift nicht aufzunehmen sind, Beweis zu
  855. erheben (BGH wistra 2000, 219, 224).
  856. - 27 -
  857. Im Übrigen kommt dem Umstand, ob die Firma Te.
  858. 69
  859. tatsäch-
  860. lich mehr als eine Briefkastenfirma war, in der Gesamtwürdigung des Falles
  861. S.
  862. ersichtlich nicht einmal ausschlaggebende Bedeutung zu.
  863. b) Die Aufklärungsrüge, mit der die Nichtvernehmung des
  864. 70
  865. Zeugen C.
  866. S.
  867. beanstandet wird, ist schon deshalb unzulässig,
  868. weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, woraus sich ergeben soll, dass es
  869. sich bei der „kleinen Unterschrift rechts unten“ auf dem Vertrag vom 16. April
  870. 1999 um die Unterschrift des Zeugen C.
  871. S.
  872. handelt.
  873. Abgesehen davon musste sich das Landgericht zu der vom
  874. 71
  875. Beschwerdeführer vermissten Beweisaufnahme nicht gedrängt sehen, und
  876. zwar angesichts der als maßgeblich erachteten Umstände, dass sich die Angeklagten F.
  877. und
  878. W.
  879. bei den Vertragsverhandlungen
  880. weder mit dem Wert des Vermarktungsrechts beschäftigten noch einen Preis
  881. aushandelten, sich dementsprechend – obwohl kein Vertreter der angeblichen Rechteinhaberin anwesend war – weder den Vertrag zwischen
  882. S.
  883. und der Firma Te.
  884. vorlegen ließen noch einen Nachweis über
  885. die Existenz dieser Firma verlangten oder eigene Nachforschungen anstellten, vielmehr bereit waren, auf die bloße Behauptung der Rechtsinhaberschaft hin Zahlungen in Höhe von 400.000 DM zu leisten.
  886. 72
  887. We.
  888. c) Die Rüge, mit der die anstelle der Vernehmung des Zeugen
  889. vorgenommene Verlesung der Vernehmungsniederschriften aus dem
  890. Ermittlungsverfahren beanstandet wird, ist aus den bereits zu den Revisionen der Mitangeklagten ausgeführten Gründen unbegründet. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ein „nicht zu beseitigendes Hindernis“ im Sinne des
  891. § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO angenommen. Es war auch nicht gehalten, in diesem Zusammenhang zu begründen, warum es der Verlesung der Vernehmungsniederschriften den Vorzug gegenüber einer audiovisuellen (§ 247a
  892. - 28 -
  893. StPO) oder kommissarischen (§ 223 StPO) Vernehmung gegeben hat (vgl.
  894. BGHSt 46, 73, 78).
  895. 73
  896. Auch die Rüge, dass eine derartige Vernehmung unterblieben
  897. sei, bleibt erfolglos. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschwerdeführer
  898. in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Er hat selbst auch keinen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen We.
  899. des Mitangeklagten F.
  900. gestellt und sich dem Beweisantrag
  901. – anders als bei anderen Beweisanträgen, auch
  902. im Zusammenhang mit dem Fall We. – nicht angeschlossen.
  903. 74
  904. Als Aufklärungsrüge begegnet die Beanstandung – abgesehen
  905. von einer nicht präzise bezeichneten Beweistatsache – noch weiteren Zulässigkeitsbedenken: Die Revision verhält sich nicht dazu, ob der Zeuge We.
  906. überhaupt zu einer Videovernehmung bereit war. Zu den Aussagen des neuen Vereinsvorstands J.
  907. und von
  908. Mü. , die
  909. dem Beweisantrag des Mitangeklagten F.
  910. We. nach
  911. zu einer unrichtigen Selbst-
  912. bezichtigung verleitet haben sollen, fehlt jeder Vortrag.
  913. 75
  914. Abgesehen davon hat das Landgericht hier der ihm obliegen-
  915. den Aufklärungspflicht dadurch genügt, dass es das richterliche Vernehmungsprotokoll sowie die Niederschritt über die Selbstanzeige verlesen hat.
  916. Zwar bestand bei dieser Vernehmung für die Verteidigung nicht die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu richten; auch war
  917. We. im Rahmen die-
  918. ser Beschuldigtenvernehmung nicht wie ein Zeuge zur Wahrheit verpflichtet
  919. gewesen. Er war jedoch am 15. August 2003 freiwillig zur Abgabe einer
  920. Selbstanzeige nach Deutschland gekommen und hatte sich dabei selbst
  921. schwer belastet. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der
  922. gesamten Beweislage bestanden für die Strafkammer keine drängenden Anhaltspunkte dafür, der Zeuge We.
  923. werde bei einer erneuten Vernehmung
  924. seine Aussage ändern und von seinem Geständnis abweichen. Das Landgericht hat danach auch ohne kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung
  925. auf tragfähiger Tatsachengrundlage den Vertrag über den Erwerb der Ver-
  926. - 29 -
  927. marktungsrechte dahin gewürdigt, dass der Zeuge We.
  928. mit Abschluss die-
  929. ser Vereinbarung getäuscht, nicht aber bei seiner Selbstanzeige die Unwahrheit gesagt hat.
  930. 76
  931. d) Die Beanstandung unterbliebener – auf Beweisantrag des
  932. Angeklagten F.
  933. , wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei zurückgewiesener –
  934. Vernehmung des Zeugen Mat.
  935. ist unbegründet. Dass das Landgericht
  936. anderen Beweisanträgen, die ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Zeugen
  937. We.
  938. zum Gegenstand hatten, nachgegangen ist, verpflichtete die Straf-
  939. kammer nicht, hier in gleicher Weise zu verfahren.
  940. 77
  941. 2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
  942. 78
  943. Hinsichtlich der Haupttaten wird auf die Ausführungen zu den
  944. Revisionen der Angeklagten F.
  945. und H.
  946. verwiesen. Entgegen der
  947. Auffassung des Beschwerdeführers ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu
  948. entnehmen, dass sich der Angeklagte
  949. W.
  950. an diesen Taten betei-
  951. ligte und maßgeblich zum Taterfolg beitrug.
  952. 79
  953. Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  954. Insbesondere begegnet die Überzeugungsbildung der Strafkammer im Fall
  955. der Verpflichtung des luxemburgischen Nationalspielers
  956. S.
  957. keinen
  958. rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat aus den sicher festgestellten
  959. Beweisanzeichen nahe liegende Schlüsse gezogen. Auch wenn einzelne
  960. Indizien für sich allein nicht ausreichen würden und sich einzelne Umstände
  961. auch anders erklären ließen, so durfte sich die Strafkammer doch aufgrund
  962. einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände die Überzeugung vom
  963. Wissen des Angeklagten
  964. trag mit der Firma Te.
  965. 80
  966. W.
  967. bilden, dass es sich bei dem Ver-
  968. um ein Scheingeschäft handelte.
  969. Im Falle der Verpflichtung des Spielers We. durfte das Land-
  970. gericht seine Überzeugung von der Einbindung des Angeklagten
  971. W.
  972. - 30 -
  973. in den Tatplan, Lohnsteuer bezüglich der Sonderzahlung an We.
  974. terziehen, auch auf Rückschlüsse aus
  975. genüber dem Angestellten G.
  976. W.
  977. zu hin-
  978. s späterer Lüge ge-
  979. stützen, der Aufsichtsrat habe dem Zusatz-
  980. vertrag zugestimmt. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verpflichtung
  981. dieses Spielers bei Berücksichtigung der Lohnsteuerlast nicht finanzierbar
  982. - 31 -
  983. war und deshalb die anderen Aufsichtsratsmitglieder bei Kenntnis der wahren Umstände ihre Zustimmung versagt hätten, was dem Angeklagten bekannt war.
  984. Basdorf
  985. Gerhardt
  986. Schaal
  987. Brause
  988. Jäger