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651 B

  1. 5 StR 158/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 5. Mai 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Diebstahls
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009
  10. beschlossen:
  11. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  12. als unbegründet verworfen.
  13. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
  14. zu tragen.
  15. Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a
  16. StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe
  17. Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende
  18. Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben.
  19. Basdorf
  20. Schneider
  21. Brause
  22. Schaal
  23. König