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  1. 5 StR 115/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 11. Oktober 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012
  12. beschlossen:
  13. Auf die Revision der Angeklagten R.
  14. wird das Urteil
  15. des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2010 nach
  16. § 349 Abs. 4 StPO – auch soweit es den Mitangeklagten
  17. B.
  18. betrifft (§ 357 StPO) – aufgehoben.
  19. Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die
  20. auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
  21. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012
  22. – GSSt 2/11 – kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten
  23. Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein
  24. Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.
  25. In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Durchentscheidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des
  26. Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer
  27. Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen
  28. betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung
  29. – Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen,
  30. -3-
  31. die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine
  32. mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer
  33. Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.
  34. Basdorf
  35. Raum
  36. Dölp
  37. Schaal
  38. Bellay