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  1. 5 StR 103/12
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 27. März 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen gefährlicher Körperverletzung
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2
  12. StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
  17. 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den
  18. Angeklagten nicht.
  19. Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen
  20. der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar
  21. nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24
  22. mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände
  23. in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge-
  24. -3-
  25. geben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als
  26. bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.
  27. Basdorf
  28. Brause
  29. König
  30. Schaal
  31. Bellay