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  1. 5 StR 100/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 3. April 2001
  5. in dem Sicherungsverfahren
  6. gegen
  7. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001
  8. beschlossen:
  9. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349
  10. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  11. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  12. tragen.
  13. Das Gewicht der Anlaßtaten reicht – ungeachtet ausgebliebener schlimmer
  14. Folgen – zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner langjährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 15. August 2000 – 5 StR 363/00 –). Insbesondere der letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des
  15. Beschuldigten – etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach
  16. §§ 1896 ff BGB – zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der
  17. weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet
  18. werden kann.
  19. Harms
  20. Basdorf
  21. Tepperwien
  22. Gerhardt
  23. Brause