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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 AR (VS) 29/13
  4. vom
  5. 21. Januar 2014
  6. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
  7. des
  8. wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Bescheidung einer
  9. Strafanzeige
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom
  16. 7. Januar 2013, die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu verpflichten, seine an diese
  17. gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegründet verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe
  18. und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1
  19. StPO entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom Oberlandesgericht zugelassene
  20. und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
  21. 2
  22. 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
  23. nach § 23 EGGVG war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des
  24. Oberlandesgerichts nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens
  25. nach § 23 EGGVG ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts
  26. des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw.
  27. ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 EGGVG). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei
  28. einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO. Denn der Beschwerdeführer ist – wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
  29. zutreffend ausgeht – dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbescheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, an-
  30. -3-
  31. schließend gegebenenfalls ein Klageerzwingungsverfahren durchzuführen (vgl.
  32. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 172 Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  33. 21. April 2010 – 2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl.,
  34. § 172 Rn. 109).
  35. 3
  36. 2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener
  37. querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvollen Umgang mit Justizressourcen besser als durch den Versuch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte,
  38. dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber früheren Anzeigen partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde.
  39. Basdorf
  40. Sander
  41. Dölp
  42. Schneider
  43. König