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  1. 5 StR 119/04
  2. alt: 5 StR 188/03
  3. BUNDESGERICHTSHOF
  4. BESCHLUSS
  5. vom 19. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Untreue u. a.
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004
  11. beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  13. Landgerichts Neuruppin vom 9. Dezember 2003 nach
  14. § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
  16. StPO als unbegründet verworfen.
  17. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
  18. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
  19. des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
  20. Landgerichts zurückverwiesen.
  21. G r ü n d e
  22. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 13. November 2002 wegen Vorteilsannahme und Untreue in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten führte zum Senatsbeschluß vom 26. August 2003
  23. – 5 StR 188/03, wonach die Schuldsprüche wegen Vorteilsannahme und wegen Untreue in drei Fällen rechtskräftig wurden. Das Landgericht hat für diese Taten die Strafen nunmehr neu bemessen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt, deren Vollstreckung zur
  24. Bewährung ausgesetzt wurde.
  25. -3-
  26. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision erweist sich zu den
  27. Einzelstrafaussprüchen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  28. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
  29. Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
  30. zwei Monaten aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von acht und sechs Monaten
  31. und zwei Geldstrafen von 20 und 90 Tagessätzen zu je 30 Euro gebildet.
  32. Dabei hat es nicht erörtert und möglicherweise übersehen, daß es gemäß
  33. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe hätte gesondert erkennen können, worauf die verbleibenden beiden Einzelfreiheitsstrafen zu einer
  34. Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr hätten zurückgeführt werden können. Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 100 BbgLBG im Falle
  35. der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für
  36. vorsätzliche Tat(en) – auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer
  37. Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236) – die
  38. schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (vgl. BGHR StGB
  39. § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 3 m. w. N.; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432). Daß das Landgericht die erwähnten Folgen
  40. der von ihm festgesetzten Gesamtstrafe gesehen und als Milderungsgrund
  41. gewertet hat, ändert daran nichts; es ist nicht auszuschließen, daß es bei
  42. Berücksichtigung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebenen Möglichkeit
  43. sein Ermessen mit einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis ausgeübt
  44. hätte (vgl. BGH aaO).
  45. -4-
  46. Bei dem hier vorliegenden Subsumtionsfehler ist eine Aufhebung von
  47. Feststellungen nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend
  48. lediglich solche Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
  49. Harms
  50. Basdorf
  51. Brause
  52. Gerhardt
  53. Schaal