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  1. 5 StR 109/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 19. April 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. 3.
  10. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004
  13. beschlossen:
  14. 1. Die Revision des Angeklagten D
  15. gegen das Urteil
  16. des Landgerichts Hamburg vom 18. November 2003 wird
  17. nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
  18. 2. Die Revisionen der Angeklagten B
  19. und S
  20. ge-
  21. gen dieses Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  22. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  23. G r ü n d e
  24. zu 1
  25. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung nach der im Beisein des Dolmetschers erfolgten Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt hat, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten (Protokoll Bl. 386 d.A.). Dieser
  26. -3-
  27. Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl.
  28. BGHSt 45, 51, 53; 46, 257, 258). Gründe, die seiner Wirksamkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
  29. Harms
  30. Basdorf
  31. Brause
  32. Gerhardt
  33. Schaal