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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 99/18
  4. vom
  5. 17. Oktober 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Arnsberg vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  15. Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  17. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. ECLI:DE:BGH:2018:171018B4STR99.18.0
  19. -2-
  20. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  21. Senat:
  22. 1. Die Verfahrensbeanstandung eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 und
  23. Satz 2 StPO ist unbegründet. Die in Anwendung dieser Vorschriften erfolgte Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin umfasste
  24. auch die der Vernehmung vorangegangene Belehrung der Nebenklägerin gemäß
  25. § 57 StPO über ihre Wahrheitspflicht und die Möglichkeit ihrer Vereidigung. Denn die
  26. Belehrung nach § 57 StPO steht – sofern sie nicht sogar als dem Vernehmungsbegriff im Sinne des § 247 StPO zugehörig anzusehen ist – jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober
  27. 1971 – 5 StR 492/71, bei Dallinger, MDR 1972, 199; Beschluss vom 18. Mai 1995
  28. – 1 StR 247/95, Rn. 2 [jeweils für Belehrungen nach § 52 StPO]; Becker in Löwe/
  29. Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 34; Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 247 Rn. 28;
  30. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 247 Rn. 6).
  31. 2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen
  32. Art. 6 Abs. 3 d) EMRK in Verbindung mit § 247a StPO geltend macht, ist zwar nicht
  33. schon in unzulässiger Weise erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, da der
  34. Beschluss des Landgerichts, mit dem es – unter Berücksichtigung des jugendlichen
  35. Alters und der Persönlichkeit der Nebenklägerin – eine audiovisuelle Vernehmung
  36. der Nebenklägerin nach § 247a StPO abgelehnt hat, nicht zu beanstanden ist.
  37. 3. Auch die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist nicht bereits unzulässig. Sie ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache unbegründet.
  38. Sost-Scheible
  39. Roggenbuck
  40. Bender
  41. Cierniak
  42. Feilcke