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1001 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 99/03
  4. vom
  5. 24. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Menschenhandels u. a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Bielefeld vom 13. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die rechtlich bedenkliche
  15. strafschärfende Erwägung, "der Angeklagte habe sein Gastrecht mißbraucht", sich zum Nachteil des Angeklagten auf den maßvollen Strafausspruch ausgewirkt hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  17. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. 
  19.  
  20. Ernemann
  21. !
  22. Sost-Scheible