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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 91/04
  4. vom
  5. 20. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Münster vom 16. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,
  12. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des
  13. Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Landgericht
  14. die Feststellung im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, der
  15. Angeklagte habe nach der Tat die Tatwaffe "versteckt", zu Recht
  16. wegen ihrer Doppelrelevanz als bindend behandelt hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  18. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Tepperwien
  20. Maatz
  21. Ernemann
  22. Athing
  23. Sost-Scheible