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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 89/06
  4. vom
  5. 18. Juli 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. September 2005 wird als unbegründet
  12. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  13. Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes
  15. der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) rügt, bemerkt der Senat:
  16. Zwar hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag
  17. (15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgeführte und
  18. sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der
  19. für diesen Tag für 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde stattfand. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des
  20. gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden
  21. kurzfristig für den selben Tag außerhalb der Hauptverhandlung anberaumten (zusätzlichen) Fortsetzungstermin geheilt.
  22. Dass die Zuhörer von diesem Termin möglicherweise keine
  23. Kenntnis hatten, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz
  24. der Öffentlichkeit nicht zu begründen, da der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfasst ist (vgl. BGH NStZ 1984, 134, 135). Dass
  25. im Gerichtsgebäude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses
  26. -3-
  27. zusätzlichen Termins angebracht waren, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
  28. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  29. tragen.
  30. Tepperwien
  31. Kuckein
  32. Solin-Stojanović
  33. Athing
  34. Sost-Scheible