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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 64/04
  4. vom
  5. 25. März 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2003 im
  15. Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  16. 2.
  17. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  18. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  19. 3.
  20. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  21. Gründe:
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit
  23. Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
  24. und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und schließlich bestimmt, daß
  25. die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis mehr erteilen
  26. darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
  27. -3-
  28. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
  29. zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der Bemessung der wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von
  30. sieben Jahren rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
  31. zutreffend ausgeführt:
  32. "Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung aus dem Strafrahmen nach § 250
  33. Abs. 2 Nr. 1 StGB. Danach führte der Angeklagte bei dem
  34. Überfall eine 'ungeladene Selbstladepistole, Marke Walther,
  35. Modell 4, Kaliber 7,65 Browning' mit sich, mit der er die Sparkassenmitarbeiter und Kunden bedrohte (UA S. 11). Zuvor
  36. hatte der Angeklagte die Waffe ungeladen erworben (UA
  37. S. 10). Über die dazugehörige Munition verfügte er danach
  38. nicht. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz neu gefassten Tatbestands des schweren Raubes
  39. muss insofern objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhte
  40. Strafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach § 250
  41. Abs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung
  42. dieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. Vorliegend konnte der Angeklagte die Waffe anders als zum
  43. Drohen jedoch nicht einsetzen. Das Schießen mit der Pistole
  44. war ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch nicht
  45. etwa griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl.
  46. BGHSt 45, 249 ff.). Auch als Schlagwerkzeug hat er die Pistole nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit der
  47. objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Falle
  48. nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu
  49. stellen sind (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99
  50. [BGHSt 45, 249]). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist daher von dem für den Angeklagten günstigeren
  51. -4-
  52. Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auszugehen
  53. (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a - 6. StrRG - Waffe 1)."
  54. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen schwerer
  55. räuberischer Erpressung verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruches über
  56. die Gesamtstrafe. Der Senat hebt, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, auch die für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Maßregelaussprüche und den weiteren Einzelstrafausspruch auf, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die fehlerhafte
  57. Strafrahmenwahl auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
  58. Tepperwien
  59. Kuckein
  60. 
  61.  
  62. Athing
  63.